Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Rötha mit der Neumühle und dem Gasthause Schützenhaus, 
Trachenau, 
Treppendorf; 
b) vom Bezirke des Amtsgerichts Leipzig: 
Dechwitz, 
Dreiskau, 
Göhren bei Leipzig, 
Göltzschen, 
Gruna bei Rötha, 
Rödgen, 
Rüben, 
Sestewitz mit Vorwerk, 
Tanzberg mit Dorf Magdeborn und Rittergut Kötzschwitz, 
Zehmen; 
c) vom Bezirke des Amtsgerichts Pegau: 
Lippendorf, 
Medewitzsch, 
Spahnsdorf; 
d) vom Bezirke des Amtsgerichts Zwenkau: 
Böhlen bei Rötha, 
Großdeuben mit Dorf Debitzdeuben, 
Probstdeuben, 
Stöhna. 
Die bis zum 30. September 1910 bei den Amtsgerichten Borna, Leipzig, Pegau 
und Zwenkau anhängig gewordenen streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen, die, wenn 
das Amtsgericht Rötha schon früher in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig 
zu machen gewesen wären, sind vom 1. Oktober 1910 an bei dem Amtsgerichte Rötha 
fortzustellen. Jedoch verbleibt bei den Amtsgerichten Borna, Leipzig, Pegau und Zwenkau 
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen jeder Art, die in den auf das Amtsgericht Rötha. 
übergehenden Sachen auferlegt und bis zum 30. September 1910 angetreten worden sind. 
4. 
Das Amtsgericht Rötha wird dem Landgerichte Leipzig zugewiesen. 
Dresden, den 29. Mai 1910. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. Kurth.
	        
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