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XI. Zweites Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Kralup.“
Anlage IIa.
XXII. Zweites Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Kralup.“
XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Elbogen.“
Berlin, den 19. März 1914.
Der Keichskanszler.
Im Auftrage: v. Jonquières.
Nr. 8/W’ka.
Bekanntmachung zum Vollzuge des § 169 der Reichsversicherungsordnung.
fi. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund des Art. 49 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung wird
den etatsmäßigen Beamten des Staates mit einem Jahresdiensteinkommen von nicht mehr
als 2500 J— , soweit sie zum Geschäftsbereiche des K. Staatsministeriums für Verkehrs-
angelegenheiten gehören, für den Fall der Krankheit auf die Dauer der Regelleistungen der
Krankenkassen ein Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes zugesichert.
Auf den Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Beamten für die gleiche Zeit
als Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt.
An Stelle der Leistungen in Abs. I dieser Bekanntmachung kann Krankenhilfe in Höhe
und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen gewährt werden. Die Bezüge nach Abs. II
werden in diesem Falle nur auf die Barleistungen angerechnet.
München, den 8. April 1914.
v. Seidlein.