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lichen Zafjung fo geftaltet fein kann, dat cr ber Form einer ge> oder ver-
bietenden Norm der Staatsgeiwwalt entipricht, jo tft eg für die Erreichung
feines BZweds nicht mchr erforderlich, ihn erft in die Form ceigentlicher
(dejepe umzuwandeln.) Mit der Verkündigung des Bertrags tritt daum
auch die ftaatsrechtliche Pllicht der Untertanen zur Befolgung der darin
enthaltenen Necdtsnormen cin. Sniofern fpricht man von einen „Der--
transgefepe” ; c3 betrifft lediglich das innere Verhältnis der Neichsgemalt
zu den llntertanen.
Es ift Das Berdienft von Hetlborn,*%) das Weien diefcs Sejepes etT=
kannt und Elargelegt zu haben. Nach ihm ıft die VBorausfebung für jeine
Entftehung das YZuftandefonmmen des Bertrags felbft, wobei jid) die hervor-
ftechende Eigenart gegenüber Dem gewöhnlichen Grjege darin zeigt, daß
der Kaifer die Narifilation verweigern, damit alfo zugleich die Entftehung
de5 Bertragsgejeges verhindern kann, während er verpflichtet ift, Das ge-
wöhnliche nad) Art. 5 RB. befchlofiene Bcejeß auszufertigen. Das gavöhn-
liche Sejeb Fanıı auch gegen den Willen des Katfers zuftande fommen, dag
Bertragsgejeß dagegen mienals, da der auf Abrcying des völkerredhtlichen
Hechtsgejchäites gerichtete Wille Des Nailers zugleich einen Willen auf
Erlaß des Bertragsgeiches in ich Ichliept.
Für PBreupgen fanı jedenfalls hierüber tein HYmeifcel beftehen, veil
dort der König Ichon für das guwöhttliche Gejek geießgebender Faktor ift
und bie Sauftion erteilt. Kir das Neid) Hat die NReichsverfajfung in Urt. 11
det Grundgedanlen des Urt. 48 der Breuß. Berf.ellrk. anerkannt. Wenn
man fchon den Bundesrat und Reichstag nur zum flaatscechtlichen Vollzug
des Vertrags mitwirken läßt, banın jest Doc die Zuftinmmung Daw. Bench
migung ben urjprünglichen Willen eines dritten Organs, eben des Maifers,
voraus. Einer muß der Mirkende, der Scaffende jein, von deifen
Entjchließung die Beichlupfaffungen der anderen Urgance abhängen. Der
vom Staifer im Bertrage feitgelegte Staatswille bildet zugleich die under=
rüdbare Grundlage für die Beichlüffe von Bundesrat und Neihstag. Man
kann doch nicht diejen 2illen mit dem Angenblide ausjchalten, two die
font aflein zur Sejeggebung berufenen Nörperichaiten fich mit dem Berrrage
befafjen. Xäre Dies beabfichtigt gevejen, fo hätre Abt, 3 eine andere Zafjung
erhalicn mütteıh, etwa dahingehend: Zorveit die Verträge Wege: ntände Der
Jeichsgejengebung berreffen, bleibt die Wortchrift des Ihr. > umeerührt.
2aband ST) muß jelbft änneitehen, daß der Matter an dent Juftande>
foınınen des Wertragsgejepes einen größeren und telbftändigeren Unteil
als an anderen Seiegen habe. Denn die Vorlage eines Vertrags fönne nur
mit Eaiferlicher Genehmigung erfolgen und er könne den Abjchluß ves VBer-
trags und damit aud) die Wirkinmtleit de3 VBertragsgefebe3 Durch) VBermwei:
geriumg der Natifitation abwenden. Dan hat aljv der Naifer ein abfv-
lutes Veto gegenüber deni Vertragsgeieg. Gibt man diefes zu, muß man
auch den weiteren Schritt nicht jcheuen und den Waifer bein Bertrags-
gejeke als gejeggebenden Naftor neben Bundesrat und
Reichstag anerfennen. Dann tft e3 aud) nur der Waifer, ver Die
Sarftion erteilt. Tiefe Folgerung ergib: jid) aus der Erkenntnis, daß
der in dem Bertrage zun WYusdrud gelangte faiterlihe Wille fich nicht
ipalten läßt.
5) Bal. au Seligmann 9. 287.
6%) Ardıiv XII €. 142.
5, Bd TI SE. 160 Mote 1.