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8 93.
In Ziffer 2 sind die Worte „Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann“ zu
streichen und dafür zu setzen: „Zeugnisses über die bestandene Prüfung zum See—
steuermann oder über die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“.
In Ziffer 7 a Abs. 2 ist statt „Befähigungszeugnisse“ zu setzen: „Zeugnisse über
die bestandene Prüfung“ und hinter „Seesteuermann“ einzufügen: „oder die be-
standene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“.
In Ziffer 8 Abs. 1 ist statt der Worte „Befähigungszeugnis zum Seesteuermann“
zu setzen: „Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder die be-
standene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“ und in Ziffer 9 Abs. 3 ist hinter „See-
steuerleuten“ ein Komma und sodann einzufügen: „Seemaschinisten“.
8 94.
In Ziffer 5 ist für „Wird der sich meldende Freiwillige“ zu setzen: „Wird der Frei-
willige bei der Meldung oder beim Dienstantritt (Ziffer 2 bis 4)“.
In Ziffer 12 sind die Worte:
„unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils“ zu streichen.
8S III.
Ziffer 2 erhält folgenden neuen Absatz:
„Seebefehlshaber im außereuropäischen Ausland sind jedoch im Kriege
ermächtigt, die am Ausrüstungsorte von Kriegs= und Hilfskriegsschiffen be-
findlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine,
sofern sie nicht gemäß Ziffer 4 von der Einberufung im Mobilmachungsfalle
befreit sind, unmittelbar in die Kriegsbesatzung der Schiffe einzustellen. Auf
die deutschen Schutzgebiete findet diese Bestimmung keine Anwendung.“
125.
Ziffer 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
„Für die bei den technischen Instituten usw. der Marine im Frieden be-
schäftigten Beamten, vertragsmäßig angestellten Personen, Arbeiter und für
das Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden
Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marineamts die Bescheinigung
der Unabkömmlichkeit aus."