Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 93. 
In Ziffer 2 sind die Worte „Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann“ zu 
streichen und dafür zu setzen: „Zeugnisses über die bestandene Prüfung zum See— 
steuermann oder über die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“. 
In Ziffer 7 a Abs. 2 ist statt „Befähigungszeugnisse“ zu setzen: „Zeugnisse über 
die bestandene Prüfung“ und hinter „Seesteuermann“ einzufügen: „oder die be- 
standene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“. 
In Ziffer 8 Abs. 1 ist statt der Worte „Befähigungszeugnis zum Seesteuermann“ 
zu setzen: „Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder die be- 
standene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“ und in Ziffer 9 Abs. 3 ist hinter „See- 
steuerleuten“ ein Komma und sodann einzufügen: „Seemaschinisten“. 
8 94. 
In Ziffer 5 ist für „Wird der sich meldende Freiwillige“ zu setzen: „Wird der Frei- 
willige bei der Meldung oder beim Dienstantritt (Ziffer 2 bis 4)“. 
In Ziffer 12 sind die Worte: 
„unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils“ zu streichen. 
8S III. 
Ziffer 2 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Seebefehlshaber im außereuropäischen Ausland sind jedoch im Kriege 
ermächtigt, die am Ausrüstungsorte von Kriegs= und Hilfskriegsschiffen be- 
findlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
sofern sie nicht gemäß Ziffer 4 von der Einberufung im Mobilmachungsfalle 
befreit sind, unmittelbar in die Kriegsbesatzung der Schiffe einzustellen. Auf 
die deutschen Schutzgebiete findet diese Bestimmung keine Anwendung.“ 
125. 
Ziffer 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung: 
„Für die bei den technischen Instituten usw. der Marine im Frieden be- 
schäftigten Beamten, vertragsmäßig angestellten Personen, Arbeiter und für 
das Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden 
Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marineamts die Bescheinigung 
der Unabkömmlichkeit aus."
	        
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