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Nr. 94. Verordnung
über die Benutzung von Dampfpfeifen und Motorsirenen in der Nähe
der Eisenbahn;
vom 17. November 1910.
* 1. (1) Innerhalb eines Bereiches von 900 Metern von den Betriebsgleisen
einer Eisenbahn — mit Ausnahme von Straßenbahnen — dürfen Dampfpfeifen,
soweit sie nicht unter §§ 3 und 4 dieser Verordnung fallen, nur mit Ge-
nehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (der Amtshauptmannschaft oder in
Städten mit Revidierter Städteordnung des Stadtrates) benutzt werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat sich vor Erteilung der Genehmigung mit der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu vernehmen.
(s) Die Genehmigung darf nur im Falle besonderen Bedürfnisses und nur
unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Von dem Widerrufe
ist Gebrauch zu machen, wenn die Benutzung der Dampfpfeife die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes beeinträchtigt.
§ 2. (1) Innerhalb des in § I bezeichneten Schutzbereiches sind nur solche
Dampfpfeifen zuzulassen, deren Ton sich von dem der Eisenbahndampffpfeifen
deutlich unterscheiden läßt.
(2) Innerhalb des Schutzbereiches dürfen Zeichen mit der Dampfpfeife außer
in besonderen Fällen der Gefahr nur zu Anfang und Ende der Arbeitszeit und
der Arbeitspausen abgegeben werden.
§3. Doppel= und andere Akkordpfeifen, sowie Zungenpfeifen mit Schallrohr
(Nebelhörner), deren höchster Ton sich nicht über das h der kleinen Oktave, andere
Dampffpfeifen, deren Ton sich nicht über das g der kleinen Oktave erhebt, bedürfen
der Genehmigung dann nicht, wenn sie über 600 m von den Betriebsgleisen der
Eisenbahn entfernt sind.
§ 4. Dampfpfeifen innerhalb des Schutzbereiches, die zur Zeit bereits benutzt
werden, bedürfen der Genehmigung nicht. Ihre fernere Benutzung kann aber
von der Verwaltungsbehörde untersagt werden, wenn sie die Sicherheit des Eisen-
bahnbetriebes beeinträchtigen.
8 5. Als Dampfpfeifen im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit
anderer Elementarkraft betriebenen Pfeifen.