Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 482 — 
Nr. 94. Verordnung 
über die Benutzung von Dampfpfeifen und Motorsirenen in der Nähe 
der Eisenbahn; 
vom 17. November 1910. 
* 1. (1) Innerhalb eines Bereiches von 900 Metern von den Betriebsgleisen 
einer Eisenbahn — mit Ausnahme von Straßenbahnen — dürfen Dampfpfeifen, 
soweit sie nicht unter §§ 3 und 4 dieser Verordnung fallen, nur mit Ge- 
nehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (der Amtshauptmannschaft oder in 
Städten mit Revidierter Städteordnung des Stadtrates) benutzt werden. 
(2) Die Verwaltungsbehörde hat sich vor Erteilung der Genehmigung mit der 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu vernehmen. 
(s) Die Genehmigung darf nur im Falle besonderen Bedürfnisses und nur 
unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Von dem Widerrufe 
ist Gebrauch zu machen, wenn die Benutzung der Dampfpfeife die Sicherheit des 
Eisenbahnbetriebes beeinträchtigt. 
§ 2. (1) Innerhalb des in § I bezeichneten Schutzbereiches sind nur solche 
Dampfpfeifen zuzulassen, deren Ton sich von dem der Eisenbahndampffpfeifen 
deutlich unterscheiden läßt. 
(2) Innerhalb des Schutzbereiches dürfen Zeichen mit der Dampfpfeife außer 
in besonderen Fällen der Gefahr nur zu Anfang und Ende der Arbeitszeit und 
der Arbeitspausen abgegeben werden. 
§3. Doppel= und andere Akkordpfeifen, sowie Zungenpfeifen mit Schallrohr 
(Nebelhörner), deren höchster Ton sich nicht über das h der kleinen Oktave, andere 
Dampffpfeifen, deren Ton sich nicht über das g der kleinen Oktave erhebt, bedürfen 
der Genehmigung dann nicht, wenn sie über 600 m von den Betriebsgleisen der 
Eisenbahn entfernt sind. 
§ 4. Dampfpfeifen innerhalb des Schutzbereiches, die zur Zeit bereits benutzt 
werden, bedürfen der Genehmigung nicht. Ihre fernere Benutzung kann aber 
von der Verwaltungsbehörde untersagt werden, wenn sie die Sicherheit des Eisen- 
bahnbetriebes beeinträchtigen. 
8 5. Als Dampfpfeifen im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit 
anderer Elementarkraft betriebenen Pfeifen.
	        
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