Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

    

Klatt

 

Geseh=  und  Verordnungs

Königreich  Vayern.
—K  5.

 

 

Inhalt:
Gesetz  vom  27.  Januar  1884,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der
Reblauskrankheit  betreffend.

 

—

Gesetz,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblaus-Krankheit
  betreffend.

endwig  l.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Lerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1883,  betreffend  die  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit,  auf  Verlangen  zu  leistende  Ersatz  des  Werthes  der
auf  obrigkeitliche  Anordnung  vernichteten  und  des  Minderwerthes  der  bei  der  Untersuchung

von  Rebpflanzungen  beschädigten  gesunden  Reben  wird  von  der  Staatskasse  gewährt.
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