Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1911.
Juhalt: Nr. 16. Bekanntmachung, die Berbürgung von Gegenseitigkeit bei Vollstreckung von Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte der deutschen Bundesstaaten betr. S. 81.
— Nr. 17. Berordnung, die Zusammensetzung des Eisenbahnrates betr. S. 82. — Nr. 18. Berord-
nung über die Behandlung des Fleisches von Tieren, die nut Tuberkuloseschutzstoffen geimpft sind, bei der
Schlachtvieh- und Fleischbeschau. S. 82. — Nr. 19. Verordnung, die Vornahme einer Gärtuereistatistik
am 23. Mai 1911 betr. S. 84. — Nr. 20. Verordnung, die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes vom
14. Februar 1911 betr. S. 87. — Nr. 21. Verordnung, die weitere Ausführung hierzu betr. S. 92.—
Nr. 22. Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für die Pfleganstalt für Geisteskranke
zu Arnsdorf. S. 93.
Nr. 16. Bekanntmachung,
die Verbürgung von Gegenseitigkeit bei Vollstreckung von Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungsbchörden und Verwaltungsgerichte der
deutschen Bundesstaaten betreffend;
vom 27. Februar 1911.
Von den Regierungen des Großherzogtums Sachsen und des Fürstentums
Reuß jüngerer Linie ist im Sinne von 86 der Verordnung über den Beistand bei
Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichte der deutschen Bundesstaaten vom 1. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl.
S. 492) die Gegenseitigkeit verbürgt worden.
Als zur Gewährung von Rechtshilfe zuständige Behörden kommen in Betracht
a) im Großherzogtum Sachsen:
die Gemeindevorstände,
b) im Fürstentum Reuß jüngerer Linie:
für die Landgemeinden die Landratsämter in Gera und Schleiz,
für die Städte Gera, Schleiz, Lobenstein, Hirschberg, Tanna und Saalburg
die dortigen Stadtgemeindevorstände (Stadträte).
Dresden, am 27. Februar 1911.
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
des Innern und der Finanzen.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
**•“ Haufe.
Ausgegeben zu Dresden, den 7. April 1911. 13