— 82 —
Nr. 17. Verordnung,
die Zusammensetzung des Eisenbahnrates betreffend;
vom 28. Februar 1911.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Johann Georg, welcher
für die Dauer der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der Führung der
Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt ist, wird § 3 Absatz 1 Ziffer 1
der Verordnung, die Errichtung eines Eisenbahnrates betreffend, vom 9. Juli 1881
(G.= u. V.-Bl. S. 149) in der Fassung der Verordnung vom 19. September 1905
(G.= u. V.-Bl. S. 235) geändert wie folgt:
Der Eisenbahnrat besteht aus
1. zehn Vertretern des Handels und der Gewerbe, von denen je einer von den
Handels= und je einer von den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig,
Chemnitz, Plauen und Zittau gewählt wird.
Dresden, am 28. Februar 1911.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Roßbach.
über die Behandlung des Fleisches von Tieren, die mit Tuberkuloseschutz-
stoffen geimpft sind, bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschau;
vom 2. März 1911.
Mit Bezugnahme auf die Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau usw. vom 27. Januar 1903 (G.= u.
V.-Bl. S. 75), wird zur Abwendung gesundheitlicher Nachteile, die aus dem Genusse
des Fleisches von Tieren entstehen können, welche mit Tuberkuloseschutzstoffen geimpft
sind, unter Aufhebung der Verordnung vom 29. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 360)
folgendes verordnet.
§ 1. Wenn ein Tier zur Schlachtung kommt, das innerhalb der letzten zehn
Monate mit Tuberkuloseschutzstoffen geimpft worden ist, so ist vom Besitzer ein Tier-