Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 19. Verordnung, 
die Vornahme einer Gärtnereistatistik am 23. Mai 1911 
betreffend; 
vom 24. März 1911. 
Behufs Erlangung genauer Nachweise über die Verhältnisse des Gartenbaues hat 
das Ministerium des Innern beschlossen, 
am 23. Mai 1911 
eine gärtnereistatistische Erhebung zu veranstalten. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird folgendes verordnet: 
§ 1. Die Erhebung hat sich auf die Gärtnerei im weiteren Sinne zu erstrecken: 
Baumschulen, Rosenschulen, Gemüsegärtnerei einschließlich gärtnerischen Feldgemüse- 
baues, Topfpflanzengärtnerei, Blumentreiberei, Samenzüchterei, Freilandblumen- 
gärtnerei, Landschaftsgärtnerei, Dekorationsgärtnerei, Gutsgärtnerei, Herrschafts- 
gärtnerei, Villengärtnerei, Friedhofsgärtnerei, gärtnerische Anlagen des Staates, der 
Gemeinden, der öffentlichen Gebäude usw. 
Von der Erhebung bleiben nur ausgeschlossen: 
1. der rein landwirtschaftliche Obstbau, 
2. solche Hausgärten, Herrschafts-, Schloß= und Villengärten, in denen keine gärt- 
nerisch gelernten oder angelernten Kräfte ständig oder für die Dauer der jähr- 
lichen gärtnerischen Betriebszeit beschäftigt werden, 
3. der feldmäßig betriebene Gemüse-, Pflanzen= und Kräuterbau, der ohne Ver- 
wendung gärtnerisch gelernter oder angelernter Kräfte betrieben wird, 
4. selbständiger Handel mit Blumen, Samen, Kräutern. Gemüse und Obst, sofern 
er nicht Nebenbetrieb einer Gärtnerei ist. 
§2. Die Erhebung erfolgt mittels der „Gärtnereibogen“ (Drucksache A), der 
„Zählkarten für Selbständige" (Drucksache B) und der „Zählkarten für gelernte oder 
angelernte Kräfte“ (Drucksache C). 
Ein Gärtnereibogen (Drucksache A) ist für jeden in §& 1 Absatz 1 bezeichneten 
Gärtnereibetrieb vom Leiter, Verwalter oder Inhaber auszustellen. 
Eine Zählkarte für Selbständige (Drucksache B) ist von jedem Leiter, Direktor, 
Verwalter, leitenden Inhaber oder Pächter von Gärtnereibetrieben und gärtnerischen 
Anlagen für seine Person auszustellen. 
Eine Zählkarte für gelernte oder angelernte Kräfte (Drucksache C) ist von jedem 
technischen Gartenbeamten, der nicht Leiter des Betriebes ist, ferner von jedem gärt- 
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