Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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nerisch gelernten oder angelernten Gehilfen und Arbeiter und von jedem Lehrling 
für seine Person auszufüllen. Erforderlichenfalls hat die Ausstellung der Leiter oder 
Verwalter des Betriebes zu besorgen. 
Es sind für jeden Betrieb soviel Zählkarten für gelernte oder angelernte Kräfte 
auszustellen, als im Gärtnereibogen unter Ziffer 16 b, d und e Personen verzeichnet 
sind. 
§3. Die Ausführung der Zählung liegt den Gemeindebehörden für ihren 
Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Guts- 
bezirke ob. 
Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde 
des Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Drucksachen durch 
die Gemeindebehörden auszuhändigen sind. 
§4. Die Stadträte der Städte, in denen die Revidierte Städteordnung ein- 
geführt ist, haben dem Statistischen Landesamte den ungefähren Bedarf an Druck- 
sachen A, B und C bis zum 21. April 1911 anzuzeigen. 
Die übrigen Gemeindebehörden haben den ungefähren Bedarf an Drucksachen 
A, B und C bis zum 18. April der Amtshauptmannschaft anzuzeigen, die ihn und die 
Zahl der Gemeinden mit Gärtnereibetrieben dem Statistischen Landesamt bis zum 
21. April 1911 mitteilt. 
Eine Bedarfsanzeige ist nicht seitens solcher Gemeinden erforderlich, die am 
1. Dezember 1910 mit der Volkszählung eine Wohnungsaufnahme nach dem ein- 
heitlichen Landeserhebungsformular veranstaltet haben. 
8§5. Die Erhebung hat am 22. Mai zu beginnen und ist spätestens am 29. Mai 
zu beendigen. Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 23. Mai zu 
beziehen. 
86. Die Inhaber oder Leiter von Gärtnereibetrieben sind durch die Gemeinde- 
behörden einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden 
Erhebung in Kenntnis zu setzen. 
87. Die mit der Durchführung der Zählung betrauten Personen haben in den 
Gemeindebogen (Drucksache D) über die erhobenen Gärtnereibetriebe die vor- 
geschriebenen Angaben einzutragen. 
§8. Die Drucksachen werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in 
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den
	        
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