Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1911. 
   
Inhalt: Nr. 23. Anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich 
Sachsen betr. S. 95. 
Nr. 23. Anderweite Verordnung, 
die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen 
betreffend; 
vom 31. März 1911. 
———— 
1 
Die der Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 
1900 beigefügten Tabellen A bis F (G.= u. V.-Bl. S. 438 flg.) erhalten die aus der 
Beilage O ersichtliche Fassung. 
2 
Die in den 88§ 92 und 93 Absatz 1 des Allgemeinen Baugesetzes den Baupolizei- 
behörden erteilte Befugnis zu Ausnahmebewilligungen erstreckt sich auch auf die 
§9928 und 29 der Ausführungsverordnung und die dazu gehörigen Tabellen àA bis F. 
3. 
Die in der Tabelle F angegebenen Mauerstärken beziehen sich nicht auf Bund- 
wände (Holzfachwerk) und haben nur die Erzielung der nötigen Standsicher- 
heit im Auge. Zur Erzielung genügenden Wärmeschutzes können in Fällen, 
wo es besonders geboten erscheint, an Stelle der nach Tabelle F 25 cm stark ge- 
mauerten Teile massiver Umfassungen noch weitere Sicherungsmaßregeln, als: Ver- 
stärkung, Anordnung von Isoliermauern oder Wandverkleidungen vorgeschrieben 
werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 13. April 1911. 16
	        
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