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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1911.
Inhalt: Nr. 23. Anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich
Sachsen betr. S. 95.
Nr. 23. Anderweite Verordnung,
die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen
betreffend;
vom 31. März 1911.
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1
Die der Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli
1900 beigefügten Tabellen A bis F (G.= u. V.-Bl. S. 438 flg.) erhalten die aus der
Beilage O ersichtliche Fassung.
2
Die in den 88§ 92 und 93 Absatz 1 des Allgemeinen Baugesetzes den Baupolizei-
behörden erteilte Befugnis zu Ausnahmebewilligungen erstreckt sich auch auf die
§9928 und 29 der Ausführungsverordnung und die dazu gehörigen Tabellen àA bis F.
3.
Die in der Tabelle F angegebenen Mauerstärken beziehen sich nicht auf Bund-
wände (Holzfachwerk) und haben nur die Erzielung der nötigen Standsicher-
heit im Auge. Zur Erzielung genügenden Wärmeschutzes können in Fällen,
wo es besonders geboten erscheint, an Stelle der nach Tabelle F 25 cm stark ge-
mauerten Teile massiver Umfassungen noch weitere Sicherungsmaßregeln, als: Ver-
stärkung, Anordnung von Isoliermauern oder Wandverkleidungen vorgeschrieben
werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 13. April 1911. 16