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freit indessen das Grundbuchamt von der Mitteilungspflicht nur dann, wenn das
Veräußerungsgeschäft zum rechtswirksamen Abschluß einer anderen Form als der
Schriftform nicht bedurfte.
(s) Die Veräußerungsanzeigen der Behörden, Beamten und Notare (830)
können unterbleiben, wenn bei einem in der Zeit vom 1. Januar 1911 bis mit
31. März 1911 abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsgeschäfte nach den Fest-
stellungen der anzeigepflichtigen Stelle inzwischen der Erwerber als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen worden ist.
8§ 2. Die im §30D der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anmeldungen
des Veräußerers und des Erwerbers sind hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar
1911 bis mit 31. März 1911 eingetretenen Rechtsvorgänge längstens bis zum 1. Juli
1911 zu erstatten.
Dresden, am 29. Mai 1911.
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Dr. v. Otto. v. Seydewitz.
Zipfel.
Nr. 30. Verordnung
über das Verfahren bei den aus Dänemark, Schweden und Norwegen
über Seequarantäneanstalten eingeführten Schlachtrindern;
vom 1. Juni 1911.
Mit Bezugnahme auf die unter O abgedruckte Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 6. April 1911 wird wegen der weiteren Behandlung der aus
Seequarantäneanstalten nach Sachsen zur Schlachtung eingeführten Rinder aus
Dänemark, Schweden und Norwegen verordnet, was folgt:
§ 1. Die Einfuhr von Rindern aus Seequarantäneanstalten darf nur nach
solchen öffentlichen Schlachthäusern in Sachsen erfolgen, für welche die Zufuhr von
Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn gestattet ist. Die für dieses Schlachtvieh erlassenen
Vorschriften des Abschnitts III der Ausführungsverordnung vom 26. Februar 1906
(G.= u. V.-Bl. S. 11) finden auf die Schlachtrinder aus Seequarantäneanstalten
sinngemäße Anwendung.
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