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§ 4. Rinder, bei denen nach dem Ergebnis der Untersuchung die Tuberkulose
oder der Verdacht dieser Seuche im Sinne der vom Reichskanzler zu erlassenden
Anweisung festgestellt worden ist, müssen wieder ausgeführt werden. Vorher sind
sie mit einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Merkzeichen zu kennzeichnen.
§ 5. Alle übrigen Rinder sind vom freien Verkehr auszuschließen und nur zur
Abschlachtung spätestens innerhalb 4 Tagen — von der Einstellung in den Schlachthof
ab gerechnet — in den dafür bestimmten öffentlichen Schlachthäusern, im übrigen
unter den gleichen Bedingungen wie das österreichisch-ungarische Schlachtvieh, sowie
unter der ferneren Bedingung zuzulassen, daß alles nach den Vorschriften für die
Fleischbeschau im Inland wegen Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem
Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt befundene Fleisch nach Wahl des
Besitzers entweder als untauglich behandelt oder nach Kennzeichnung wieder aus-
geführt werden muß.
Die Art der Kennzeichnung bestimmt der Reichskanzler.
§ 6. Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft.
Berlin, den 6. April 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Nr. 31. Verordnung
über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten;
vom 1. Juni 1911.
Die Anlage O zur Verordnung über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten
vom 16. Dezember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 285) wird dadurch ergänzt, daß unter
Ziffer 1 der Zoologische Garten in Elberfeld mit Aufnahme findet.
Dresden, den 1. Juni 1911.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: v. Seydewitz.
Dr. Roscher.
Dutschmann.