Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 4. Rinder, bei denen nach dem Ergebnis der Untersuchung die Tuberkulose 
oder der Verdacht dieser Seuche im Sinne der vom Reichskanzler zu erlassenden 
Anweisung festgestellt worden ist, müssen wieder ausgeführt werden. Vorher sind 
sie mit einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Merkzeichen zu kennzeichnen. 
§ 5. Alle übrigen Rinder sind vom freien Verkehr auszuschließen und nur zur 
Abschlachtung spätestens innerhalb 4 Tagen — von der Einstellung in den Schlachthof 
ab gerechnet — in den dafür bestimmten öffentlichen Schlachthäusern, im übrigen 
unter den gleichen Bedingungen wie das österreichisch-ungarische Schlachtvieh, sowie 
unter der ferneren Bedingung zuzulassen, daß alles nach den Vorschriften für die 
Fleischbeschau im Inland wegen Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem 
Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt befundene Fleisch nach Wahl des 
Besitzers entweder als untauglich behandelt oder nach Kennzeichnung wieder aus- 
geführt werden muß. 
Die Art der Kennzeichnung bestimmt der Reichskanzler. 
§ 6. Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft. 
Berlin, den 6. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Nr. 31. Verordnung 
über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten; 
vom 1. Juni 1911. 
Die Anlage O zur Verordnung über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten 
vom 16. Dezember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 285) wird dadurch ergänzt, daß unter 
Ziffer 1 der Zoologische Garten in Elberfeld mit Aufnahme findet. 
Dresden, den 1. Juni 1911. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: v. Seydewitz. 
Dr. Roscher. 
Dutschmann.
	        
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