Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 50. Verordnung, 
die Frankierung der Veräußerungsanzeigen der Notare betreffend; 
vom 13. September 1911. 
Auf Grund von § 1 Absatz 2 der Verordnung, die Frankierung der Postsendungen 
in amtlichen Angelegenheiten betreffend, vom 10. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 20) 
wird bestimmt, daß die Notare Veräußerungsanzeigen, die sie nach § 30C, 88 6, 7 
und 9 der Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen vom 27. März 1911 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 81 flg., Justizministerialblatt S. 26 flg.) sächsischen 
Zuwachssteuerämtern zu erstatten haben, künftig nicht mehr zu frankieren brauchen, 
sondern unter der Bezeichnung: „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankiert absenden 
können. Die Sendung ist mit dem Dienstsiegel oder mit dem Abdrucke des Dienst- 
stempels zu versehen. Die Portokosten werden, soweit die Notare von dieser Befugnis 
Gebrauch machen, als Verwaltungsaufwand auf die Kasse des Zuwachssteueramts 
übernommen. 
Dresden, am 13. September 1911. 
Die Ministerien der Justiz, des Junern und der Finanzen. 
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Zipfel. 
  
Nr. 51. Verordnung, 
das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste betreffend; 
vom 19. September 1911. 
Die Verordnung, das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste 
betreffend, vom 22. Mai 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 160) wird vom 1. Oktober 1911 
ab außer Kraft gesetzt. Von diesem Zeitpunkt ab gilt folgendes: 
Den Arbeitern, die zur Ableistung der aktiven Militärdienstpflicht aus dem Dienste 
bei einer Staatsverwaltung ausscheiden, ist bei späterem Wiedereintritte, sofern sie 
sogleich nach beendeter Militärdienstzeit um Beschäftigung nachsuchen, sowohl die 
vorher im Staatsverwaltungsdienste zugebrachte anrechnungsfähige Dienstzeit als 
30“
	        
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