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Nr. 50. Verordnung,
die Frankierung der Veräußerungsanzeigen der Notare betreffend;
vom 13. September 1911.
Auf Grund von § 1 Absatz 2 der Verordnung, die Frankierung der Postsendungen
in amtlichen Angelegenheiten betreffend, vom 10. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 20)
wird bestimmt, daß die Notare Veräußerungsanzeigen, die sie nach § 30C, 88 6, 7
und 9 der Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen vom 27. März 1911 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 81 flg., Justizministerialblatt S. 26 flg.) sächsischen
Zuwachssteuerämtern zu erstatten haben, künftig nicht mehr zu frankieren brauchen,
sondern unter der Bezeichnung: „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankiert absenden
können. Die Sendung ist mit dem Dienstsiegel oder mit dem Abdrucke des Dienst-
stempels zu versehen. Die Portokosten werden, soweit die Notare von dieser Befugnis
Gebrauch machen, als Verwaltungsaufwand auf die Kasse des Zuwachssteueramts
übernommen.
Dresden, am 13. September 1911.
Die Ministerien der Justiz, des Junern und der Finanzen.
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Zipfel.
Nr. 51. Verordnung,
das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste betreffend;
vom 19. September 1911.
Die Verordnung, das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste
betreffend, vom 22. Mai 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 160) wird vom 1. Oktober 1911
ab außer Kraft gesetzt. Von diesem Zeitpunkt ab gilt folgendes:
Den Arbeitern, die zur Ableistung der aktiven Militärdienstpflicht aus dem Dienste
bei einer Staatsverwaltung ausscheiden, ist bei späterem Wiedereintritte, sofern sie
sogleich nach beendeter Militärdienstzeit um Beschäftigung nachsuchen, sowohl die
vorher im Staatsverwaltungsdienste zugebrachte anrechnungsfähige Dienstzeit als
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