Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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6. In den Vordrucken für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeug— 
nissen wird das Wort „Probejahres“ durch das Wort „Vorbereitungs— 
dienstes“ ersetzt. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. 
Dresden, den 25. September 1911. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf. 
  
Nr. 54. Bekanntmachung 
liber Anderungen der Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt; 
vom 25. September 1911. 
Dee Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Ordnung 
der Prüfung für das höhere Schulamt vom 1. Mai 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 165 flg.) 
folgendermaßen zu ändern. 
1. Im vorletzten Absatze des §9 wird als zweiter Satz eingeschaltet: „Bezüglich 
der Verbindung von Physik erster Stufe mit Mathematik zweiter Stufe 
wird auf den Schlußsatz des § 23, b verwiesen." 
2. In §12, b erhält der Schluß die Fassung: „Verständnis für die praktischen 
Aufgaben und Ziele der evangelischen Kirche, Vertrautheit mit den wichtigsten 
Tatsachen der Religionsgeschichte.“ 
3. In § 14, b treten an die Stelle der Worte „die Hauptwerke der mittelhoch- 
deutschen Literatur“ die Worte „die alt= und mittelhochdeutsche Literatur 
auch hinsichtlich der Wortgeschichte“. 
4. In § 15, b treten an die Stelle der Worte „Anwendung der griechischen Sprache; 
Vertrautheit mit der Metrik“ die Worte „Anwendung der griechischen Sprache; 
Bekanntschaft mit der Entwicklungsgeschichte der griechischen und lateinischen 
Sprache; Vertrautheit mit der Metrik“. 
5. In § 18, b treten an die Stelle der Worte „angelsächsischen oder altenglischen“ 
die Worte „altenglischen (angelsächsischen) und mittelenglischen“. 
6. In § 23, b wird am Schlusse angefügt: „Die letzte Forderung setzt Bekannt: 
schaft mit Difserentialgleichungen, Potentialtheorie und analytischer Mechanik
	        
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