Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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11. 8 42,2 erhält folgende Fassung: 
2. Die Gebühren betragen für eine Erst- oder Wiederholungsprüfung 
sowie für die in § 40 vorgesehene Prüfung je 75 (, für eine Ergänzungs- 
oder Erweiterungsprüfung je 40 .K. 
12. In den Vordrucken für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeug- 
nissen wird das Wort „Probejahres“ durch das Wort „Vorbereitungsdienstes“ 
ersetzt. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. 
Dresden, den 25. September 1911. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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