— 194 —
Nr. 59. Verordnung
zur Abänderung einiger zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900
und zum Ergänzungssteuergesetze vom 2. Juli 1902 erlassener Ausführungs-
bestimmungen;
vom 8. November 1911.
Auf Grund von § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 562 flg.) und § 51 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 259 flg.) wird folgendes verordnet:
Artikel I.
Die Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589 flg.)
wird dahin abgeändert:
1. In § 12 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der als Absatz 4 bestehen
bleibt, folgende Bestimmungen als Absatz 2 und 3 eingeschaltet:
(2) Die Bestimmung in § 10 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich nicht auf“
Fälle, in denen
a) ein Beitragspflichtiger, der gemäß § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b,
Ziffer 3 unter b des Gesetzes nur mit Teilen seines Einkommens in
Sachsen veranlagt ist, in ein Verhältnis tritt, dem zufolge er gemäß
82 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 unter a, Ziffer 3 unter a des Gesetzes
mit seinem gesamten Einkommen in Sachsen steuerpflichtig wird
— Ubergang von der beschränkten zur allgemeinen Beitragspflicht —,
oder in denen
b) ein Beitragspflichtiger, der gemäß § 2 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 untera,
Ziffer 3 unter a des Gesetzes mit seinem gesamten Einkommen in
Sachsen veranlagt ist, in ein Verhältnis tritt, dem zufolge er gemäß
§2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b des Gesetzes
nur noch mit Teilen seines Einkommens in Sachsen beitragspflichtig
bleibt — Ubergang von der allgemeinen zur beschränkten Beitrags-
pflicht —.
(s) Ein solcher Übergang ist als Erlöschen der bisherigen und Entstehen
einer neuen, anders gearteten Beitragspflicht anzusehen. Die Veränderung
wird, sofern nicht nach den Bestimmungen zur Vermeidung von Doppel-