Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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hauptkasse (Postscheckamt Leipzig Nr. 5295) oder auf die Girokonten der Finanzhaupt- 
kasse bei der Reichsbank, bei der Sächsischen Bank oder bei dem Giroverbande Sachsischer 
Gemeinden bewirkt werden. 
(2) Über den eingezahlten Betrag erhält der Antragsteller sofort eine Quittung. 
Ist der Geldbetrag bei der Staatsschuldbuchverwaltung oder bei einer der im § 17 
Absatz 1 b bis d bezeichneten Kassen eingezahlt worden, so übermittelt ihn diese sofort 
auf geeignetem Weg an die Finanzhauptkasse. 
(8s) Die Finanzhauptkasse setzt nach den ihr vom Finanzministerium erteilten 
Vorschriften den Kaufpreis einschließlich der Stückzinsen fest, erteilt dem Antragsteller 
hierüber eine Abrechnung und zahlt ihm den Uberschuß der Einzahlung zurück. Ferner 
stellt sie über den empfangenen Kaufpreis nebst Stückzinsen eine Einzahlungs- 
bescheinigung (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes) aus und übersendet sie dem Einzahler. Dieser 
reicht hierauf bei der Staatsschuldbuchverwaltung einen Antrag auf Eintragung der 
Buchschuld ein und fügt dem Antrage die Einzahlungsbescheinigung bei. 
(1) Um das Verfahren abzukürzen, steht es dem Einzahler frei, den Antrag auf 
Eintragung der Buchschuld gleichzeitig mit der Einzahlung des Kaufpreises bei der 
Amtsstelle einzureichen, an die er die Einzahlung bewirkt. Ist dies die Staatsschuld- 
buchverwaltung oder eine der im § 17 Absatz 1 b bis d bezeichneten Kassen, so über- 
mittelt sie den Antrag mit dem eingezahlten Betrag an die Finanzhauptkasse. Diese 
reicht den Antrag und die Einzahlungsbescheinigung bei der Staatsschuldbuchver- 
waltung ein. 
C. Allgemeines. 
(u) Dem Antragsteller ist es unbenommen, sich bei der Einsendung der Schuld- 
verschreibungen, Stückverzeichnisse und Anträge an die Staatsschuldbuchverwaltung 
sowie bei der Einsendung der Barbeträge und Anträge an die Finanzhauptkasse der 
Vermittelung einer dazu erbötigen Sparkasse oder Bank zu bedienen. 
(2) Auf Anweisung des Reichsbankdirektoriums wirken die Reichsbankhauptkasse 
und das Kontor der Reichsbank für Wertpapiere in Berlin sowie sämtliche mit Kassen- 
stellen versehene Reichsbankanstalten — mit Ausnahme der Reichsbankhauptstelle zu 
Dresden — bei der Begründung von Buchschulden in folgender Weise mit: 
a) Das Kontor für Wertpapiere und sämtliche mit Kassenstellen versehene 
Reichsbankanstalten — mit Ausnahme der Reichsbankhauptstelle zu Dresden — 
nehmen gleichzeitig mit einem Auftrage zum Ankaufe sächsischer Staatsschuldverschrei- 
bungen auch den Antrag zur Umwandlung der beschafften Stücke in Buchschulden 
entgegen oder stellen ihn auf Wunsch selbst auf. In diesen Fällen erhebt die Reichs- 
bank vom Auftraggeber nur die Gebühren für den Ankauf der Stücke und die durch
	        
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