Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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die Versendung der Stücke, des Stückverzeichnisses und des Antrags an die Staats- 
schuldbuchverwaltung entstehenden Porto= und Postversicherungskosten; besondere 
Vermittelungsgebühren werden nicht berechnet. 
b) Weiter nehmen die unter a bezeichneten Stellen an ihren Schaltern sächsische 
Staatsschuldverschreibungen nebst Stückverzeichnissen und Anträgen zur Umwandlung 
in Buchschulden an, leisten dem Einreicher bei der Aufstellung des Antrags und Stück- 
verzeichnisses auf Wunsch Hilfe und senden Stücke, Stückverzeichnisse und Anträge 
an die Staatsschuldbuchverwaltung ein. Für diese Vermittelung hat der Antrag- 
steller neben den Porto= und Postversicherungskosten eine Gebühr von ½ vom Tausend 
des Nennwerts der eingereichten Stücke, mindestens aber 50 Pfennige zu entrichten. 
J) Endlich nehmen die Reichsbankhauptkasse und sämtliche mit Kassenstellen 
versehene Reichsbankanstalten — mit Ausnahme der Reichsbankhauptstelle zu Dres- 
den — Barbeträge zur Begründung von Buchschulden sowie auf Wunsch der Ein- 
zahler auch die Eintragungsanträge an, stehen ihnen auf Verlangen bei der Auf- 
stellung der Anträge bei und übermitteln die Barbeträge und die Anträge an die 
Finanzhauptkasse. Hierfür werden neben den durch die Versendung der Anträge 
entstehenden Portokosten eine Gebühr von ½ vom Tausend des Neunwerts der 
einzutragenden Buchschuld, mindestens aber 50 Pfennige erhoben. Diese Gebühr 
ermäßigt sich bis auf ½16% vom Tausend, mindestens 30 Pfennige, wenn ein Einzahler, 
der kein Reichsbankgirokonto besitzt, die Dienste der Reichsbank nur zur Überweisung 
des Geldes auf das Reichsbankgirokonto der Finanzhauptkasse in Anspruch nimmt; 
hat der Einzahler ein Reichsbankgirokonto, so kann er nach den allgemeinen Be- 
stimmungen die Geldüberweisung an die Finanzhauptkasse kostenfrei ausführen lassen. 
8 5. (1) Zu den im 4 bezeichneten Anträgen, Stückverzeichnissen, Kauf- 
aufträgen und Einzahlungsbescheinigungen sind die von der Staatsschuldbuchverwaltung 
aufgestellten Muster zu verwenden. Werden von der Staatsschuldbuchverwaltung 
für die sonstigen im Gesetze vorgesehenen Anträge und Anzeigen Muster aufgestellt, 
so sind auch diese möglichst zu benutzen. Vordrucke, die den Mustern entsprechen, 
sind bei der Staatsschuldenbuchhalterei in Dresden oder bei den im § 17 Absatz 1 b 
bis d bezeichneten Kassenstellen kostenfrei zu entnehmen. Auf Wunsch der Antrag- 
steller sind die Vordrucke an Amtsstelle kostenfrei für sie auszufüllen. 
(2) Die für die Anträge auf Eintragung von Buchschulden mit oder ohne Um- 
wandlung von Schuldverschreibungen erforderlichen Vordrucke werden auch von den 
Reichspostanstalten im sächsischen Staatsgebiete kostenfrei ausgegeben. 
(s) Alle Anträge und Anzeigen haben die genaue Angabe des Namens, des 
Standes, des Wohnorts und der Wohnung des Antragstellers oder Anzeigenden 
Zu 8 4 
des Gesetzes.
	        
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