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zu enthalten (§ 6). Soweit sie sich auf bereits bestehende Konten beziehen, sind. diese
genau zu bezeichnen.
Zu §§ 4 § 6. (1) In dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld ist der Gläubiger
d cs es hes. so genau zu bezeichnen, daß er von einem anderen sicher unterschieden werden kann.
(2) Bei physischen Personen sind anzugeben:
a) der Familienname,
b) sämtliche Vornamen,
Jc) bei Frauen auch der Geburtsnamec,
d) der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort,
!) die Wohnung,
8) bei Minderjährigen auch ihr Geburtstag und Geburtsort oder der Name,
Stand oder Beruf und letzte Wohnort des Vaters,
h) bei Entmündigten auch der Grund der Entmündigung,
i) in den Fällen unter g und h auch der gesetzliche Vertreter.
(s3) Dieselben genauen Angaben sind erforderlich für die zweite Person und
die als Zinsenempfänger benannten physischen Personen, gleichviel ob sie Bevoll-
mächtigte oder Vormünder oder andere gesetzliche Vertreter sind.
(1) Am Schlusse des Antrags sind ihrem Wortlaute nach die Beschränkungen
zu beantragen, denen der Gläubiger in bezug auf Kapital oder Zinsen etwa unter-
liegen soll.
Zu §§ 4 § 7. (1) Soll eine Buchschuld auf den Namen einer Handelsfirma, einer
bestsese juristischen Person, eines Personenvereins, einer Genossenschaft oder einer Kasse
(§5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) eingetragen werden, deren Sitz sich im In-
lande befindet, so kann die Staatsschuldbuchverwaltung die Vorlegung eines Zeug-
nisses der zuständigen öffentlichen Behörde darüber verlangen:
bei einer Handelsfirma, daß sie im Handelsregister eingetragen ist,
bei einer juristischen Person, daß sie als solche besteht,
bei einer Genossenschaft, auf die das Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen
Personen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 315 flg.), oder das Reichsgesetz,
betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (R.-G.-Bl. 1898
S. 810 flg.), anzuwenden ist, daß sie im Genossenschaftsregister ein-
getragen ist,
bei einem Vereine gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß er im
Vereinsregister eingetragen ist,
bei einer Kasse, daß sie als solche zugelassen ist.