Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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(2)  Hat  die  juristische  Person,  der  Personenverein,  die  Genossenschaft  oder  die
Kasse  (§5  Absatz  1  Nr.  2  und  3  des  Gesetzes),  für  die  eine  Buchschuld  eingetragen
werden  soll,  ihren  Sitz  außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  so  ist  ein  Zeugnis  der  zuständigen
  ausländischen  Behörde  über  die  Fähigkeit,  Rechte  zu  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  einzugehen,  und  eine  Bescheinigung  des  deutschen  Gesandten  oder
Konsuls  über  die  Zuständigkeit  der  ausländischen  Behörde  zur  Ausstellung  eines
solchen  Zeugnisses  beizubringen.  Für  ausländische  Handelsfirmen  ist  ein  Zeugnis
der  zuständigen  ausländischen  Behörde  oder  eines  zuständigen  ausländischen  Notars
über  das  Bestehen  der  Firma  und  über  deren  Inhaber  nebst  der  Zuständigkeitsbescheinigung
  des  deutschen  Gesandten  oder  Konsuls  vorzulegen.

(3)  Soll  die  Buchschuld  für  eine  Anstalt  oder  Vermögensmasse  eingetragen
werden,  deren  Verwaltung  von  einer  inländischen  öffentlichen  Behörde  oder  unter
ihrer  Aufsicht  geführt  wird  (§  5  Absatz  1  Nr.  4  des  Gesetzes),  so  kann  die  Staatsschuldbuchverwaltung
  verlangen,  daß  die  Eigenschaft  der  Behörde  als  einer  öffentlichen
  und  ihre  Zuständigkeit  urkundlich  nachgewiesen  werden.  Wird  die  Verwaltung
von  einer  ausländischen  öffentlichen  Behörde  oder  unter  ihrer  Aufsicht  geführt,  so
ist  eine  Bescheinigung  des  deutschen  Gesandten  oder  Konsuls  über  die  Eigenschaft
der  ausländischen  Behörde  als  einer  öffentlichen  und  über  ihre  Zuständigkeit  beizubringen.
  Wird  die  Verwaltung  weder  von  einer  öffentlichen  Behörde  noch  unter
deren  Aufsicht  geführt,  so  hat  der  Vertreter  der  Anstalt  oder  Vermögensmasse  seine
Vertretungsbefugnis  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  nachzuweisen.

(4)  Soweit  die  österreichisch-ungarische  Monarchie  oder  die  Schweiz  in  Frage
kommen,  hat  es  bei  den  Bestimmungen  der  Staatsverträge  vom  25.  Februar  1880
(R.-G.-Bl.  1881  S.  4  flg.),  vom  13.  Juni  1881  (R.-G.-Bl.  1881  S.  253  flg.)  und
vom  14.  Februar  1907  (R.-G.-Bl.  1907  S.  411  flg.,  1911  S.  907)  zu  bewenden.

§  S.  □u1)  Die  Staatsschuldbuchverwaltung  ist  berechtigt,  den  Antragsteller  zur
graennnn  um  Klarstellung  seiner  Angaben  zu  veranlassen.

(2)  Ablehnende  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

(3)  Jede  Eintragung  in  das  Staatsschuldbuch  ist  von  dem  Staatsschuldbuch  führer

und  dem  Staatsschuldenoberbuchhalter  oder  von  deren  Stellvertretern  zu  unterschreiben.


§  9.  Zu  den  Vermögenomassen  im  Sinne  des  §  5  Absatz  1  Nr.  4  des  Gesetzes
sind  auch  Erbschaften  zu  rechnen,  für  die  vom  Nachlaßgericht  ein  Nachlaßpfleger

Zu  §§  4
und  5
des  Gesetzes.

Zu  §  5
bsat,  1

Nr.
(BGB.  8  1960)  bestellt  oder  eine  Nachlaßverwaltung  (B.  8§§  1975,  1981  flg.)  des  Gsches.

angeordnet  worden  ist.