— 243 —
(4) Ob Verwalter der in § 5 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Anstalten
und Vermögensmassen, wenn die Forderung auf den Namen der Anstalt oder Ver-
mögensmasse eingetragen ist, bei der Stellung von Anträgen der in § 9 des Gesetzes
bezeichneten Art von neuem öffentliche Urkunden über ihre Vertretungsbefugnis
beizubringen haben, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Staatsschuldbuch-
verwaltung.
(5) Die in § 7 Absatz 4 aufgeführten Staatsverträge sind auch hier zu beachten.
§ 13. Zur Aufnahme von Anträgen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
sind außer der Staatsschuldbuchverwaltung die im § 17 Absatz 1 b bis d bezeichneten
Kassen zuständig. Bei der Aufnahme ist folgenden Bestimmungen nachzugehen:
1. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
2. Das Protokoll muß enthalten:
a) Ort und Tag der Verhandlung,
b) die Bezeichnung des Antragstellers,
Jc) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende Beamte über die Per-
sönlichkeit des Antragstellers Gewißheit verschafft hat,
d) die Erklärungen des Antragstellers.
3. Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und von ihm
eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß festgestellt werden,
daß dies geschehen ist. Schreibensunkundige können mit drei Kreuzen unter-
zeichnen.
4. Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Beamten unter Bezeichnung der
Amtsstelle und unter Beidrückung des Amtssiegels oder des Amtsstempels
zu unterschreiben.
§ 14. (1) Das Benachrichtigungsschreiben über die Eintragung einer For-
derung oder eines Vermerkes hat den Wortlaut des Eintrags zu enthalten.
(2) Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über die Eintragung einer Buch-
forderung und auf jede schriftliche Auskunft gemäß § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist in
einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen:
„Dieses Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
Verschreibung. Über die Eintragung wird nur die nachstehende Benach-
richtigung erteilt.“
(3) Das Benachrichtigungsschreiben wird durch die Post übersandt. Auf Antrag
der Beteiligten geschieht dies durch eingeschriebenen Brief.
8 15. (1) Die an Stelle gelöschter Forderungen auszuliefernden Schuldverschrei-
bungen werden gegen Quittung an denjenigen ausgehändigt, der sich der Staats-
1911. 40
Zu § 15
Absatz 2
des Gesetzes.
Zu § 19
des Gesetzes.
Zu § 19
des Gesetzes.