Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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4.  In  §  3  Absatz  2  werden  die  Worte:  „in  den  Fällen  des  §  2  Absatz  1  unter  e,
k  n  bis  q  und  s  bis  V“  durch  die  Worte:  „in  den  Fällen  des  §  2  Absatz  1  unter  e,  k,
n,  o  und  q  bis  àt“  ersetzt.

Dresden,  am  16.  November  1911.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
Zipfel.

 

Nr.  74.  Verordnung,
die  Beförderung  von  Petroleum  in  Kastenschiffen  auf  der  Elbe  betreffend;

vom  30.  November  1911.

luoer  die  Beförderung  von  Petroleum  in  Kastenschiffen  auf  der  sächsischen  Elbstrecke
wird  hierdurch  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  1.  November  1893  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  253)  folgendes  verordnet:

A.  Ausrüstung  der  Kastenschiffe.

§  1.  Die  Wandungen  der  Petroleum-Kastenschiffe  müssen  aus  Eisen  hergestellt
sein.  Der  Schiffsboden  kann  aus  Eisen  oder  aus  Holz  bestehen.  Statt  Eisen  kann
auch  Stahl  verwendet  werden.

§  2.  Ein  Petroleumkasten  (Laderaum  für  freies  Petroleum)  darf  höchstens
150  ehm  Fassungsraum  besitzen.  Er  muß  durch  die  beiderseitigen  Bordwände  des
Schiffes,  ferner  durch  den  eisernen  Schiffsboden,  durch  eiserne  Querwände  und  eine
eiserne  Decke  dergestalt  dicht  abgeschlossen  sein,  daß  das  Petroleum  nicht  ausrinnen
kann.  Enthält  das  Schiff  einen  hölzernen  Boden,  so  ist  dieser  mit  einem  eisernen
Bodenbelag  zu  versehen.

Ein  Petroleumkasten  darf  durch  eiserne  lotrechte  Zwischenwände  in  kleinere
Abteilungen  zerlegt  werden.

Die  Decke  des  Petroleumkastens  oder  jeder  seiner  Abteilungen  muß  ein  fest
und  dicht  verschließbares  Mannloch  haben.

Die  einzelnen  Petroleumkästen  dürfen  unter  einander  durch  je  eine  vom  Deck
aus  verschließbare  Offnung  oder  Röhre  von  höchstens  320  qem  Querschnitt  verbunden
  sein.