Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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so ist gemäß § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 746) zu 
verfahren. Handelt es sich um Ausnahmebewilligungen für öffentliche Versammlungs- 
räume oder für solche Theater und Zirkusgebäude, die nach kurzer Zeit wieder be- 
seitigt werden sollen, so kann die Entschließung von der Kreishauptmannschaft der 
Polizeibehörde überlassen werden. Die Kreishauptmannschaften werden ermächtigt, 
dies für bestimmte Gattungen von Fällen allgemein zu tun. Bezeichnen die Vor- 
schriften des Anhanges „O einzelne Erleichterungen als „ausnahmsweise“ zulässig, 
so ist, wenn davon Gebrauch gemacht werden soll, die Erlaubnis der Polizeibehörde 
erforderlich und ausreichend. 
(2) Im übrigen können die Polizeibehörden — und zwar in geeigneten Fällen 
auch ohne besonderen Antrag — Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges 
bewilligen. Als Ausnahmebewilligung gelten auch die unter IV Absatz 2 und V Ab- 
satz 2 vorbehaltenen Entschließungen. 
(3) Sovweit sich die Vorschriften des Anhanges — mit denen der Anlage O zur 
Verordnung vom 28. Dezember 1882 decken und von letzteren schon nach § 9 der- 
selben Verordnung Befreiung erteilt worden war, bedarf es keiner neuen Ausnahme- 
bewilligung. 
Dresden, den 10. Dezember 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Benndorf. 
Nr. 76. Verordnung 
über die Einrichtung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes- 
versicherungsamtes; 
vom 24. Dezember 1911. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund des § 109 der 
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509) verordnet, was 
folgt: 
I. Geschäftsgang (Diensteinteilung), Dienststellung des Präsidenten. 
§ 1. Der Vorstand des Landesversicherungsamtes führt als solcher den Dienst- 
titel Präsident. Er leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Er ernennt die 
Beauftragten des Amtes.