Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

IV  Vorwort.

Reichtum  an  subtilen  Kontroversen,  immer  wieder  die  ganze  Praxis  mit  ihrer
erdrückenden  Fülle  von  Kasuistik  aufgeführt  findet.

Nicht  ganz  so  leicht  wie  der  fachkundige  Leser  wird  der  Anfänger  dies
Buch  zu  handhaben  wissen.  Er  lasse  sich  deshalb  ein  paar  Ratschläge  von
mir  gefallen.

Der  Anfänger,  der  mein  Buch  zu  benutzen  gedenkt,  beachte  zunächst,  daß
es  in  zwei  fortlaufende  durch  größeren  und  kleineren  Druck  deutlich  unterschiedene
  Teile  zerfällt,  von  denen  ich  den  einen  als  „Text“,  den  andern  als
„Anmerkungen"  bezeichnen  möchte,  und  behalte  stets  im  Auge,  daß  für  ihn,
den  Anfänger,  einzig  und  allein  der  Text  und  diejenigen  Anmerkungen  bestimmt
  sind,  die  sich  durch  das  Stichwort  „Beispiele“  einführen,  während  er
die  übrigen  Anmerkungen,  will  er  wirklich  methodisch  studieren,  einfach  überschlagen
  soll,  —  es  müßte  denn  sein,  daß  er  besondern  Anlaß  hat,  schon
bei  Beginn  seines  Studiums  irgendeine  einzelne  Rechtsmaterie  genauer  durchzuarbeiten.
  Hält  er  sich  an  diesen  Rat,  so  wird  er  finden,  daß  der  Text
des  Buchs  eine  geschlossene  Darstellung  für  sich  bildet,  die  an  keiner  Stelle
auf  die  Anmerkungen  verweist  und  also  ein  getrenntes  Studium  für  sich
wohl  verdient.

Der  Anfänger,  der  nach  meinem  Buch  studieren  will,  erwäge  ferner,  daß
er  schon  bei  der  ersten  Lektüre  des  Textes  sofort  die  zugehörigen  „Beispiele“
mitlesen  sollte.  Denn  gerade  wie  man  nicht  dadurch  turnen  und  schwimmen
lernt,  daß  man  sich  Turn=  und  Schwimmregeln  einprägt,  sondern  nur  dadurch,
daß  man  wirklich  turnt  und  schwimmt,  gerade  wie  man  Mathematik  und
Physik  nur  dadurch  erfaßt,  daß  man  neben  dem  Durcharbeiten  der  mathematischen
  und  physikalischen  Gesetze  auch  mathematische  Aufgaben  löst  und
physikalische  Experimente  anstellt,  gerade  ebenso  wird  man  des  bürgerlichen
Rechts  nur  dann  Herr,  wenn  man  den  großen  Normenschatz  des  bürgerlichen
Rechts  Norm  für  Norm  an  praktischen  Beispielen  erprobt.  Das  ist  freilich  nicht
leicht.  Doch  tröste  sich  der  junge  Jurist  damit,  daß  auch  dem  jungen  Mathematiker
  die  Lösung  seiner  Aufgaben,  dem  jungen  Physiker  die  Durchführung
seiner  Experimente  erhebliche  Schwierigkeiten  bereitet  und  daß  er,  der  Jurist,
keinen  Anlaß  zu  der  beschämenden  Annahme  hat,  sein  Studium  solle  oder
dürfe  leichter  sein  als  das  des  Mathematikers  oder  Physikers.  Und  er  verfalle
  ja  nicht  auf  den  Gedanken,  meine  Beispiele  hastig  durchfliegen  zu  wollen,
weil  schon  der  erste  Versuch  dazu  ihn  aufs  äußerste  ermüden  und  ihm  das
Studium  der  Beispiele  für  immer  verleiden  würde,  sondern  gehe  mit  besonnener
  Ruhe  an  das  Werk!  Vielleicht  wird  er  alsdann  nicht  bloß  Nutzen
von  meinen  Beispielen,  sondern  sogar  Freude  daran  haben.  Ab  und  zu  wird
ihn  freilich  der  einförmige  trockne  Ton  der  Beispiele  stören,  und  er  wird  an
den  blutlosen  Schemen  der  A.,  B.  und  Genossen  Ärgernis  nehmen,  die  gespensterhaft
  immer  wieder  vor  ihm  auftauchen  und  verschwinden.  Doch  helfe
er  hier  mit  eigner  Phantasie  nach  und  dichte  nach  Gefallen  kleine  Einzelheiten