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Auf den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens
und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich.
6) Im 3 19 Abs. W ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma
zu setzen und dahinter einzufügen:
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu ver-
wenden sind (1),.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 5. Verordnung,
zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den sächsisch-
österreichischen Grenzbezirken;
vom 2. Januar 1911.
Zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den an Osterreich grenzenden Bezirken
wird im Einvernehmen mit der k. u. k. österreichisch-ungarischen Staatsregierung auf
Grund des Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Instruktion verordnet, was
folgt.
§ 1. Vom Ausbruche der Tollwut oder des Verdachtes dieser Krankheit in einem
mit Osterreich grenzenden amtshauptmannschaftlichen Bezirke einschließlich der darin
gelegenen Städte mit der Revidierten Städteordnung hat die Amtshauptmannschaft
die nach § 2 beteiligten österreichischen Bezirkshauptmannschaften ebenso wie preu-
ßischen Landratsämter oder bayerischen Bezirksämter sofort telephonisch oder tele-
graphisch zu benachrichtigen. Dabei ist die Entfernung der Seuchenorte, d. s. bei
Tollwut der Hunde die Orte, an denen der tollwutkranke oder -verdächtige Hund ge-
sehen worden ist, von der Landesgrenze nach Kilometerzahl anzugeben. Gleichzeitig
mit der amtlichen Bekanntmachung über den Ausbruch der Tollwut oder des Ver-
dachtes dieser Krankheit sind erforderlichenfalls gemeinverständliche Belehrungen über
ihr Wesen und ihre Merkmale in verbreiteten Tagesblättern zu veröffentlichen.
§ 2. Wenn ein tollwutkranker oder verdächtiger Hund innerhalb eines deutschen
oder österreichischen Grenzbezirkes (§ 1) frei umhergelaufen ist, so muß ein Sperr-
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