Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Auf den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens 
und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich. 
6) Im 3 19 Abs. W ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma 
zu setzen und dahinter einzufügen: 
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu ver- 
wenden sind (1),. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 5. Verordnung, 
zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den sächsisch- 
österreichischen Grenzbezirken; 
vom 2. Januar 1911. 
Zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den an Osterreich grenzenden Bezirken 
wird im Einvernehmen mit der k. u. k. österreichisch-ungarischen Staatsregierung auf 
Grund des Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Instruktion verordnet, was 
folgt. 
§ 1. Vom Ausbruche der Tollwut oder des Verdachtes dieser Krankheit in einem 
mit Osterreich grenzenden amtshauptmannschaftlichen Bezirke einschließlich der darin 
gelegenen Städte mit der Revidierten Städteordnung hat die Amtshauptmannschaft 
die nach § 2 beteiligten österreichischen Bezirkshauptmannschaften ebenso wie preu- 
ßischen Landratsämter oder bayerischen Bezirksämter sofort telephonisch oder tele- 
graphisch zu benachrichtigen. Dabei ist die Entfernung der Seuchenorte, d. s. bei 
Tollwut der Hunde die Orte, an denen der tollwutkranke oder -verdächtige Hund ge- 
sehen worden ist, von der Landesgrenze nach Kilometerzahl anzugeben. Gleichzeitig 
mit der amtlichen Bekanntmachung über den Ausbruch der Tollwut oder des Ver- 
dachtes dieser Krankheit sind erforderlichenfalls gemeinverständliche Belehrungen über 
ihr Wesen und ihre Merkmale in verbreiteten Tagesblättern zu veröffentlichen. 
§ 2. Wenn ein tollwutkranker oder verdächtiger Hund innerhalb eines deutschen 
oder österreichischen Grenzbezirkes (§ 1) frei umhergelaufen ist, so muß ein Sperr- 
1211. 2
	        
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