Hausarbeiten
einschließlich
Waschen und
Plätten.
Hand= und
Maschinen-
nähen.
Zeichnen.
Singen.
Turnen.
— 36 —
der Lebensmittel; Rezeptbesprechung mit kurzen Belehrungen über Herkunft, Nähr-
wert und Preise der Nahrungesmittel; einfache, bürgerliche und feinere Küche (Zu-
bereiten von kalten und warmen Getränken, Suppen, Eierspeisen, Gemüsen und
Hülsenfrüchten; Kochen, Schmoren, Dämpfen, Braten von Fleisch, Fisch, Wild und
Geflügel; Herstellung von Saucen, süßen Speisen, Salaten, Kompotten, Ge-
frorenem); Kinder= und Krankenkost; Einmachen, Backen; Zusammenstellen und Be-
rechnen von Mahlzeiten; Aufbewahren und Verwerten von Resten; Reinigen von
Herd, Küche, Koch= und Tischgeräten, Geschirr.
8 Stunden woöchentlich.
§ 18. Die Hausarbeiten einschließlich Waschen und Plätten umfassen:
1. Reinigen und Erhalten der Fußböden, Türen, Fenster, Möbel, Teppiche, Wand-
bekleidungen, Vorhänge und Gardinen, Hausgeräte, Schmuckgegenstände; Behandeln
der Matratzen und Betten; Reinigen und Aufbewahren von Kleidungsstücken; Be-
handeln von Leder, Besen, Bürsten, Kämmen; Bedienen der Heizungs-, Beleuch-
tungs= und Lüftungseinrichtungen, des Bades; Desinfektion; Schmuck des Hauses nach
Auswahl und Anordnung, Anbringen von Bildern, Spiegeln, Vorhängen, Gardinen:
Pflege der Blumen: Tischdecken, Servieren, Tafelschmuck;
2. Vorbereiten der Wäsche (Ordnen, Aufschreiben), Einweichen, Waschen von
Tisch-, Bett-, Küchen= und Leibwäsche, farbigen Kleidern und Schürzen; Behandlung
von Wollwäsche, Seide, Spitzen, Stickereien; Trocknen, Legen, Rollen und Plätten
von Haus-, Leib= und Glanzwäsche; Ordnen des Wäscheschrankes.
Im ersten Halbjahre 5, im zweiten und dritten Halbjahre 3 Stunden wöchentlich.
§ 19. Der Unterricht in Hand= und Maschinennähen hat die in der höheren
Mädchenschule erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu wiederholen und zu ver-
werten.
Im ersten Halbjahre 2, im zweiten und dritten Halbjahre 1 Stunde wöchentlich.
820. Der Unterricht im Zeichnen erstreckt sich besonders auf Wandtafelzeichnen
mit Beziehung auf die Bedürfnisse des Haushaltes und des Unterrichts in der Haus-
wirtschaftskunde.
1 Stunde wöchentlich.
§ 21. Pflege des Volksliedes. Gegebenenfalls Chorgesang für die Zwecke täg-
licher Andachten und geselliger Abende.
1 Stunde oder 2 halbe Stunden wöchentlich.
8 22. Freiübungen, Bewegungsspiele. Anschließend Belehrungen über Formen
des geselligen Lebens. Wo Gelegenheit geboten ist, Gartenpflege.
2 Stunden oder 4 halbe Stunden woöchentlich.