Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Hausarbeiten 
einschließlich 
Waschen und 
Plätten. 
Hand= und 
Maschinen- 
nähen. 
Zeichnen. 
Singen. 
Turnen. 
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der Lebensmittel; Rezeptbesprechung mit kurzen Belehrungen über Herkunft, Nähr- 
wert und Preise der Nahrungesmittel; einfache, bürgerliche und feinere Küche (Zu- 
bereiten von kalten und warmen Getränken, Suppen, Eierspeisen, Gemüsen und 
Hülsenfrüchten; Kochen, Schmoren, Dämpfen, Braten von Fleisch, Fisch, Wild und 
Geflügel; Herstellung von Saucen, süßen Speisen, Salaten, Kompotten, Ge- 
frorenem); Kinder= und Krankenkost; Einmachen, Backen; Zusammenstellen und Be- 
rechnen von Mahlzeiten; Aufbewahren und Verwerten von Resten; Reinigen von 
Herd, Küche, Koch= und Tischgeräten, Geschirr. 
8 Stunden woöchentlich. 
§ 18. Die Hausarbeiten einschließlich Waschen und Plätten umfassen: 
1. Reinigen und Erhalten der Fußböden, Türen, Fenster, Möbel, Teppiche, Wand- 
bekleidungen, Vorhänge und Gardinen, Hausgeräte, Schmuckgegenstände; Behandeln 
der Matratzen und Betten; Reinigen und Aufbewahren von Kleidungsstücken; Be- 
handeln von Leder, Besen, Bürsten, Kämmen; Bedienen der Heizungs-, Beleuch- 
tungs= und Lüftungseinrichtungen, des Bades; Desinfektion; Schmuck des Hauses nach 
Auswahl und Anordnung, Anbringen von Bildern, Spiegeln, Vorhängen, Gardinen: 
Pflege der Blumen: Tischdecken, Servieren, Tafelschmuck; 
2. Vorbereiten der Wäsche (Ordnen, Aufschreiben), Einweichen, Waschen von 
Tisch-, Bett-, Küchen= und Leibwäsche, farbigen Kleidern und Schürzen; Behandlung 
von Wollwäsche, Seide, Spitzen, Stickereien; Trocknen, Legen, Rollen und Plätten 
von Haus-, Leib= und Glanzwäsche; Ordnen des Wäscheschrankes. 
Im ersten Halbjahre 5, im zweiten und dritten Halbjahre 3 Stunden wöchentlich. 
§ 19. Der Unterricht in Hand= und Maschinennähen hat die in der höheren 
Mädchenschule erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu wiederholen und zu ver- 
werten. 
Im ersten Halbjahre 2, im zweiten und dritten Halbjahre 1 Stunde wöchentlich. 
820. Der Unterricht im Zeichnen erstreckt sich besonders auf Wandtafelzeichnen 
mit Beziehung auf die Bedürfnisse des Haushaltes und des Unterrichts in der Haus- 
wirtschaftskunde. 
1 Stunde wöchentlich. 
§ 21. Pflege des Volksliedes. Gegebenenfalls Chorgesang für die Zwecke täg- 
licher Andachten und geselliger Abende. 
1 Stunde oder 2 halbe Stunden wöchentlich. 
8 22. Freiübungen, Bewegungsspiele. Anschließend Belehrungen über Formen 
des geselligen Lebens. Wo Gelegenheit geboten ist, Gartenpflege. 
2 Stunden oder 4 halbe Stunden woöchentlich.
	        
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