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Im übrigen wird das zwischen der Anstalt und dem Übertretenden bestehende
Schuldverhältnis nicht verändert.
823.
Besondere Bestimmungen.
Für die Serien XIV und folgende gelten folgende besondere Bestimmungen.
I. Wenn von dem Nennbetrage der Schuld, mit welchem ein von der Anstalt be—
liehenes Grundstück in seiner Serie in den Büchern der Anstalt belastet worden
ist, mindestens 100%, ausschließlich des Anteils am Reservefonds, amortisiert sind,
oder die begonnene Amortisation von dem Eigentümer des belasteten Grund-
stückes durch außerordentliche Zahlung desjenigen Betrages, welcher zur Be-
schaffung der dazu notwendigen Pfandbriefe erforderlich ist, auf mindestens
10 ergänzt ist, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes verlangen,
daß auch der Anteil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht,
zur Tilgung der Schuld verwendet und die Summe der Amortisation und des
gedachten Anteils am Reservefonds als außerordentliche Kapitalabschlags-
zahlung (§ 19 flg.) behandelt wird.
II. Wenn eine außerordentliche Kapitalabschlagszahlung (§ 19 flg.) von mindestens
10 des in Abs. I bezeichneten Nennbetrages geleistet wird, so kann der Eigen-
tümer des Grundstückes verlangen, daß auch der Anteil am Reservefonds, soweit
er in Pfandbriefhöhe aufgeht, zugleich zu einer außerordentlichen Kapital-
abschlagszahlung verwendet werde.
III. Wird von den unter I und II bezeichneten Rechten Gebrauch gemacht, so hat dies
zur Folge, daß der betreffende Eigentümer mit dem verbliebenen Schuldreste
aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die laufende
Serie übertritt. Die Vorschrift in § 22 der Satzungen Abs. 3Zleidet entsprechende
Anwendung.
Die unter 1I und II gedachten Befugnisse können während der Dauer eines
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht geltend ge-
macht werden.
IV. Wenn der Eigentümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstückes die
Schuld durch Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Anteil am Reservefonds,
soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit
zur Tilgung der Schuld (§ 19 der Satzungen) verwendet wird. Bei Teilrück-
zahlungen gelangt nur der dem zurückgezahlten Kapitalbetrage entsprechende
Teil von dem Anteile am Reservefonds zur Verwendung.
V. Der unter 1, II und IV gedachte Anteil am Reservefonds bestimmt sich einerseits
nach dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesamtschuldbetrage der