Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Im übrigen wird das zwischen der Anstalt und dem Übertretenden bestehende 
Schuldverhältnis nicht verändert. 
823. 
Besondere Bestimmungen. 
Für die Serien XIV und folgende gelten folgende besondere Bestimmungen. 
I. Wenn von dem Nennbetrage der Schuld, mit welchem ein von der Anstalt be— 
liehenes Grundstück in seiner Serie in den Büchern der Anstalt belastet worden 
ist, mindestens 100%, ausschließlich des Anteils am Reservefonds, amortisiert sind, 
oder die begonnene Amortisation von dem Eigentümer des belasteten Grund- 
stückes durch außerordentliche Zahlung desjenigen Betrages, welcher zur Be- 
schaffung der dazu notwendigen Pfandbriefe erforderlich ist, auf mindestens 
10 ergänzt ist, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes verlangen, 
daß auch der Anteil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht, 
zur Tilgung der Schuld verwendet und die Summe der Amortisation und des 
gedachten Anteils am Reservefonds als außerordentliche Kapitalabschlags- 
zahlung (§ 19 flg.) behandelt wird. 
II. Wenn eine außerordentliche Kapitalabschlagszahlung (§ 19 flg.) von mindestens 
10 des in Abs. I bezeichneten Nennbetrages geleistet wird, so kann der Eigen- 
tümer des Grundstückes verlangen, daß auch der Anteil am Reservefonds, soweit 
er in Pfandbriefhöhe aufgeht, zugleich zu einer außerordentlichen Kapital- 
abschlagszahlung verwendet werde. 
III. Wird von den unter I und II bezeichneten Rechten Gebrauch gemacht, so hat dies 
zur Folge, daß der betreffende Eigentümer mit dem verbliebenen Schuldreste 
aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die laufende 
Serie übertritt. Die Vorschrift in § 22 der Satzungen Abs. 3Zleidet entsprechende 
Anwendung. 
Die unter 1I und II gedachten Befugnisse können während der Dauer eines 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht geltend ge- 
macht werden. 
IV. Wenn der Eigentümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstückes die 
Schuld durch Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Anteil am Reservefonds, 
soweit er in Pfandbriefhöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit 
zur Tilgung der Schuld (§ 19 der Satzungen) verwendet wird. Bei Teilrück- 
zahlungen gelangt nur der dem zurückgezahlten Kapitalbetrage entsprechende 
Teil von dem Anteile am Reservefonds zur Verwendung. 
V. Der unter 1, II und IV gedachte Anteil am Reservefonds bestimmt sich einerseits 
nach dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesamtschuldbetrage der
	        
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