Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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3. Zur Erzielung einer gesunden Nachzucht ist zu empfehlen, die Kälber vom 
zweiten Lebenstag an von ihren Müttern abgesondert aufzustellen und nur mit aus— 
reichend erhitzter Milch (§ 28 der Bundesratsvorschriften) zu ernähren. Soweit die 
Unterbringung der Kälber nicht in einem Raume, worin Rinder noch nicht gestanden 
haben, z. B. in einem früheren Schaf= oder Pferdestall, erfolgen kann, ist ein anderer 
von dem Hauptrindviehstalle getrennt gelegener Raum oder wenigstens eine durch 
eine Abschlußwand getrennte Abteilung des Hauptrindviehstalles als Kälberstall 
einzurichten. Letzterenfalls hat vor der Einrichtung eine Desinfektion der betreffenden 
Abteilung stattzufinden. 
In den Fällen, in denen die erhitzte Milch von den Kälbern nicht vertragen wird, 
oder die Erhitzung wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durch- 
führbar ist, kann die Ernährung statt mit erhitzter Milch durch Ammenkühe erfolgen, 
die gut genährt sind, ein gleichmäßig weiches, knotenfreies Euter haben und im übrigen 
frei von tuberkuloseverdächtigen Erscheinungen sind. 
III. Verfahren. 
1. Werden durch die klinische Untersuchung Rinder ermittelt, bei denen die Merk- 
male des Tuberkuloseverdachtes oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose 
vorliegen (§ 300 Abs. 1, 2 der Bundesratsvorschriften), so sind die Tiere abzusondern 
(Abschnitt II Ziffer 2). Außerdem hat der Tierarzt von der Feststellung des Verdachts 
dem Bezirkstierarzt unter Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchung des übrigen 
Viehbestandes Anzeige zu erstatten. Der Bezirkstierarzt hat die Rinder, bei denen 
der Verdacht oder die hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt ist, zu unter- 
suchen und gemäß § 301 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften sein Gutachten darüber 
abzugeben, welche Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche zu treffen sind. Von der 
Entnahme von Proben der Ausscheidungen der verdächtigen Tiere ist abzusehen, sofern 
der untersuchende Tierarzt solche Proben schon entnommen hat (vergl. folgende 
Ziffer 2). Ebenso kann der Bezirkstierarzt von der Untersuchung der übrigen Tiere des 
Bestandes absehen. 
2. Durch Vermittlung des untersuchenden Tierarztes sind von den Ausscheidungen 
der Rinder, bei denen Verdacht oder hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt 
ist, nach der Anweisung III Nr. 1 im Anhang zu Abschnitt II Nr. 12 der Bundesrats- 
vorschriften Proben zu entnehmen und an das Veterinärpolizei-Laboratorium in 
Dresden zur Untersuchung einzusenden. 
In besonderen Fällen können Proben auch von den Ausscheidungen solcher 
Rinder entnommen werden, bei denen zwar nicht sämtliche klinischen Verdachts-
	        
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