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4. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Vieh.
(§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.)
8 16.
Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder
öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh kann durch die Landesregierung die Bei—
bringung von Ursprungs- und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden.
817.
(1) Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht,
Farbe. Abzcichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und
Geflügel die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere
Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner
der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und
der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, sofern nicht in ihnen selbst auf Grund
besonderer Bestimmung der Landesregierung ein anderes angegeben ist, 30 Tage,
von der Ausstellung an gerechnet.
(2) In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher zu
bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer anzeige-
pflichtigen Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheits-
zeugnisse haben bei Wiederköuern, Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von
5 Tagen, bei Einhufern eine solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet.
Diese Fristen können von der Landesregierung kürzer bemessen werden.
18.
Die Ursprungs= und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher (§20)
eingetragen werden.
8 19.
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Gesund-
heitszeugnisse sind für das ganze Reichsgebiet gültig.
5. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh.
(§ 17 Nr. 4 des Gesetzes.)
8 20.
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und
Schweine Kontrollbücher führen.