Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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obachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen 
niage D: Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben: 
* a) Die Vorschriften des §1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Erreger 
der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, das diese 
Erreger enthält, Anwendung. 
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher 
Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur 
für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf Material, 
das diese Erreger enthält, Anwendung. 
Jc) Bei der Versendung (§8§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere 
Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten ver- 
dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt werden. 
Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem geeigneten Des- 
infektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den Behälter mit auf- 
saugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte oder dergleichen) fest 
und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeit verhindert 
wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten ver- 
dächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt sein. 
Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsaugenden Stoffen fest aus- 
gefüllt sein. 
17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen. 
(§ 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 
8 78. 
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die 
zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu 
der Erlaubnis der Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen 
erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 
8 79. 
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und 
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen 
Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs= und 
Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit 
anzugeben.
	        
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