Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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stoffe vorzunehmen ist, sowie die zur Vornahme der Prüfung berechtigten Stellen 
und kann über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung treffen. 
886. 
u) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in 
den Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. 
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr 
gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen 
die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prüfungs- 
stätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen 
sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich geprüft“". Ferner sind den Impfstoffen 
gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die 
bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben. 
87. 
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann, soweit sic nicht auf Grund 
des § des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer staatlichen 
Prüfung abhängig gemacht werden. 
8 88. 
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tier— 
ärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die Landes— 
regierung kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen. 
18. Viehkastrierer. 
(17 Nr. 18 des Gesetzes.) 
8 89. 
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des 
Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen 
Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden. 
8 90. 
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen 
Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe 
herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die 
Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
	        
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