Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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125. 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Ver- 
kauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere 
sind verboten. 
126. 
(1) Die Kadaver der gefallenen eter getöteten wutkranken oder der Seuche ver— 
dächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung 
vorgenommen werden. 
8127. 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des— 
infizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen 
Tieren in Berührung gekommen sind (8 17 der Anweisung für das Desinfektions— 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Rotz. 
A. Pferde. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
8 128. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, 
ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der verdäch— 
tigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben worden 
sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden 
Berührung gehabt und namentlich Fütterungs- oder Tränkeinrichtungen gemeinsam 
benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in Kenntnis 
zu setzen. 
129. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann eine 
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und
	        
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