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125.
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Ver-
kauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere
sind verboten.
126.
(1) Die Kadaver der gefallenen eter getöteten wutkranken oder der Seuche ver—
dächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung
vorgenommen werden.
8127.
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des—
infizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen
Tieren in Berührung gekommen sind (8 17 der Anweisung für das Desinfektions—
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
3. Rotz.
A. Pferde.
I. Allgemeine Vorschriften.
8 128.
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben,
ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der verdäch—
tigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben worden
sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden
Berührung gehabt und namentlich Fütterungs- oder Tränkeinrichtungen gemeinsam
benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in Kenntnis
zu setzen.
129.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann eine
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und