Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund der 
vorliegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der Anwendung 
eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination und Komplement— 
ablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen vom Reichskanzler oder 
von der Landesregierung als gleichwertig anerkannten Verfahrens) für 
wahrscheinlich erklärt wird; 
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maß— 
regeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage 
des Falles nicht erzielt werden kann; 
e) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist. 
8 139. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder 
ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit 
den aus den §§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden. 
8 140. 
GDer Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht be— 
nutzt werden. 
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Ab- 
sonderungsraume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen die 
zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und 
sonstigen Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem Absonderungsraume 
nicht entfernt werden. 
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden. 
141. 
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd ver- 
endet oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde 
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers ge- 
töteten, unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung 
weder geöffnet noch beseitigt werden. 
8 142. 
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung 
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu 
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
	        
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