Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen 
gesperrt werden. 
(() Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrecht zu erhalten, bis 
aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche ab- 
geheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 175) bewirkt ist. 
(6) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen 
werden wie für die Seuchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe 
von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28 Abf. 3) 
der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder 
andere ausreichende Erhitzung zu gestatten. 
8 164. 
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: 
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine 
und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung 
von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der 
Jagd ohne Leine kann gestattet werden. 
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die ge— 
werbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im 
Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte 
von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchen— 
gehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde 
Ausnahmen zulassen. 
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände 
aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus 
dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu— 
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von 
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh 
ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr 
von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirt— 
schaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz- oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden. 
e) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und Schiffs— 
stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der 
höheren Polizeibehörde zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen 
Stationen sind zu benachrichtigen.
	        
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