Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 191. 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der 
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, 
betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
8 192. 
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen 
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die 
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des 
Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren. 
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und 
haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
9193. 
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, 
die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und 
die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu 
verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem 
sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann 
die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß 
die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem 
Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu 
Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung 
mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei- 
liche Begleitung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk 
zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts an- 
zufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
((1) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlach- 
tung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren. 
9 194. 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei- 
behörde um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar
	        
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