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8 191.
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist,
betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
8 192.
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des
Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren.
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
9193.
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt,
die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und
die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu
verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem
sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann
die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß
die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem
Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu
Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung
mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei-
liche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk
zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts an-
zufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig zu benachrichtigen.
((1) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlach-
tung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren.
9 194.
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei-
behörde um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar