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II. Schutzmaßregeln.
648.
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude)
oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu
machen.
8 249.
u) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die
erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder
der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren
eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil-
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten
nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Polizeibehörde die Anwendung eines be-
stimmten Heilverfahrens vorzuschreiben.
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfeltion der Stallungen,
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift
des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen.
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei
Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude ver-
flossen sind, hat die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde
oder Schafe zu veranlassen. Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige
eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des Heilverfahrens
beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren geleitet hat, kann
von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen werden.
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude
wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens
und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen
anzuhalten.
8 250.
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu
dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen
bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf
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