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wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch un—
befugte Personen zu verhüten ist.
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche- oder Schweinepestverdacht be—
steht, dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
8 261.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest
in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämt—
licher Schweinebestände des Seuchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
8 262.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweine—
pest oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat
er, soweit tunlich, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten
und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die ge—
troffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Schweine oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; auch
ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der Schweine—
pest oder des Verdachts dieser Seuchen.
8 263.
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so müssen
am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle
und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche"“ oder „Schweinepest“ leicht
sichtbar angebracht werden.
(2) Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der Schweine-
seuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amtliche Ver-
öffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bisher un-
verseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller
dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen ist.
8 264.
Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen ver—
dächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Ge-