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geräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, die
durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen
sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter
die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren, auch Futter- und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen
ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen der
Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des Düngers und dergleichen benutzten
Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen,
Verscharrungs- und Lagerplätze, Brunnentröge.
(s) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der
Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abf. 2).
Als Desinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimat-
lösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern
die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken und der
Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der Tötung
abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie
Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erd-
schicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Ausschei-
dungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind,
wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlor-
kalkmilch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren.
(4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen
der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in ge-
eigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu
desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter= oder Streuvorräte zu ver-
brennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Polizeibehörde
gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen
Milzbrand unterzogen worden sind.
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Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche.
Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche finden die Vorschriften des § 15
mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.