Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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geräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, die 
durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen 
sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter 
die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren, auch Futter- und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen 
ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen der 
Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des Düngers und dergleichen benutzten 
Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, 
Verscharrungs- und Lagerplätze, Brunnentröge. 
(s) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der 
Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abf. 2). 
Als Desinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimat- 
lösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern 
die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken und der 
Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der Tötung 
abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie 
Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erd- 
schicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Ausschei- 
dungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind, 
wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlor- 
kalkmilch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. 
(4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen 
der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in ge- 
eigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu 
desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter= oder Streuvorräte zu ver- 
brennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Polizeibehörde 
gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen 
Milzbrand unterzogen worden sind. 
8 16. 
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. 
Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche finden die Vorschriften des § 15 
mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.
	        
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