Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und 
zu desinfizieren. · 
(4)DieDcsinfektionerfolgtnachI14mitderMaßgabe,daßschonvorder 
Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel 
können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere 
Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Haut- 
geschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können nach Packung, 
Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt ist, 
kann nach Desinfektion verwendet werden. 
19. 
Maul= und Klauenseuche. 
(r) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger Tiere 
in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung 
und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen 
ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder 
verdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, 
in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen 
des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug 
wechseln oder reinigen und desinfizieren, sowie Hände und andere mit den kranken 
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des- 
infizieren. 
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während 
des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, 
müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und 
desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche 
außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß 
§ 11 Abs. 1 Nr. 9P, 10 zu desinfizieren. 
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Ge- 
höfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des 
Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies 
untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu 
übergießen. 
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des 
Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe
	        
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