Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind— 
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in 
dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten 
Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen Wegen, 
so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr abgesperrt 
werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu übergießen. Der 
Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unterzupflügen 
oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der 
Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 114 statt- 
zufinden hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf- 
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelwplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprung- 
plätze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegeni, 
ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge 
mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker 
oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milch= 
trausportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, 
Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals 
zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken 
oder verdächtigen Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. Häute, Hörner, Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch voll- 
kommene Trocknung oder durch 24 stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch 
eine ausreichende Behandlung mit einem anderen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. 
Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchengehöft entfernt werden, wenn 
sie in festen Säcken verpackt ist. 
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben 
oder sonst durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt 
worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in 
diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen. 
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchen- 
ställen auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und 
§ 14 Abs. 1 Nr. 11). 
(#) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und 
die Personen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge- 
kommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen 
Tieren in Berührung gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.
	        
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