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(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem
Zustand mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden,
wenn sie in dichten Säcken verpackt sind.
§ 27.
Tuberkulose.
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist,
von ihrem Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen
werden.
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der
Tiere, im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor
der Feststellung des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche
im Stalle wiederholt umgestellt worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tier-
arztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner
die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die durch die Ausscheidungen
der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere die Krippen, Futtertische, Raufen,
Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen gehörigen Wandabteilungen
und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz= und Melkgeräte.
(s) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind
durch Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochend-
heißem Wasser oder kochendheißer Sodalösung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu des-
infizieren.
g 28.
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen-
gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird.
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen-
gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren
nach den von den zuständigen Behörden ergehenden besonderen Anweisungen.