Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 215 — 
4. Untersuchung der Bauchhöhle. 
8 13. 
(1) Bei der Untersuchung der Bauchhöhle und der in ihr gelegenen Organe ist 
eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, um den Zusammenhang der Teile möglichst 
wenig aufzuheben und kein Organ unbeachtet zu lassen. Es empfiehlt sich folgende 
Reihenfolge: Netz und Bauchfell der Bauchwand, Leer- und Hüftdarm, kleiner 
Grimmdarm, Blind- und großer Grimmdarm, Gekröse nebst Lymphknoten, Milz, 
Zwölffingerdarm und Magen, Gallengang, Leber, Bauchspeicheldrüse, Nieren, 
Nebennieren und Harnleiter, Harnblase, Geschlechtsteile (beim männlichen Tiere: 
Vorsteherdrüse, Samenblase, Hoden, Samenstrang, Rute und Harnröhre; beim 
weiblichen Tiere: Eierstöcke, Muttertrompeten, Gebärmutter und Scheide), Mastdarm, 
Zwerchfell, große Gefäße, Muskeln und Knochen der Wirbelsäule und des Beckens. 
(2) Wenn größere Veränderungen in der Verbindung und dem Zusammenhange 
der in der Bauchhöhle gelegenen Organe eingetreten sind, so ist es zulässig, die Organe 
im Zusammenhange herauszunehmen und außerhalb des Körpers weiter zu unter— 
suchen. Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, diejenigen Organe, die sich ohne 
Schwierigkeiten erreichen lassen, in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu prüfen, 
um dadurch den Rest der Organe, die im Zusammenhang auszulösen sind, möglichst 
zu verkleinern. 
1. Pferd. 
1. Die beiden linken Lagen des großen Grimmdarms und der kleine Grimm— 
darm (Mastdarm) sind aus der Bauchhöhle herauszunehmen. Die ersteren sind an 
die rechte und der letztere an die linke Seite des Kadavers zu legen. Dann sind Leer— 
und Hüftdarm zu untersuchen. Der Untersuchung geht die Prüfung des Gekröses 
mit seinen Lymphgefäßen und Lymphknoten voraus. Dann ist die äußere Beschaffen— 
heit der genannten Darmteile (Farbe, Ausdehnung und sonstiges Verhalten) zu 
bestimmen. Der Leerdarm ist an seiner Ursprungsstelle aus dem Zwölffingerdarme 
zweimal zu unterbinden und zwischen beiden Unterbindungen abzuschneiden. Dann 
sind Leer- und Hüftdarm längs der Ansatzstelle des Gekröses abzutrennen und der 
Hüftdarm eine Handbreit vor der Hüftblinddarmöffnung abzuschneiden. Nach der 
Herausnahme sind beide Darmteile an der Ansatzstelle des Gekröses mit Hilfe einer 
Darmschere aufzuschlitzen. Ferner ist der kleine Grimmdarm in die Bauchhöhle zurück— 
zunehmen, sein Gekröse mit den Lymphknoten und Lymphgefäßen zu untersuchen 
und seine äußere Beschaffenheit zu bestimmen. Der kleine Grimmdarm ist dann 
vom Mastdarm abzuschneiden und längs der Ansatzstelle des Gekröses abzutrennen. 
Die Übergangsstelle zwischen dem großen und kleinen Grimmdarm ist zu unterbinden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.