Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten 
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims 
tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet 
starkwandige Pulvergtäser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in 
deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut 
passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des Mate- 
rials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder 
dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben oder 
sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Zum Verpacken 
dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen — be- 
nutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels Holzwolle, 
Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht 
aneinanderstoßen. 
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte 
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Mate- 
rials an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht be- 
rührt. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, ver- 
siegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht" 
versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringen- 
des Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Ver- 
sendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang der 
Sendung sofort mitzuteilen. 
88. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krank- 
heitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren 
sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte 
und dergleichen) umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich 
liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Absender den Empfang 
der Sendung sofort mitzuteilen. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten 
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims 
ausgeschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse 
sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dreoden.
	        
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