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Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims
tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet
starkwandige Pulvergtäser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in
deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut
passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des Mate-
rials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder
dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben oder
sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Zum Verpacken
dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen — be-
nutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels Holzwolle,
Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht
aneinanderstoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Mate-
rials an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht be-
rührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, ver-
siegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht"
versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringen-
des Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Ver-
sendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang der
Sendung sofort mitzuteilen.
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Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krank-
heitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren
sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte
und dergleichen) umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich
liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Absender den Empfang
der Sendung sofort mitzuteilen.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims
ausgeschlossen wird.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse
sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dreoden.