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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 26. Verordnung, enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, strom-
und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betr. S. 241. — Nr. 27.
Verordnung über das Hebammenwesen. S. 244. — Nr. 26. Bekanntmachung, die Erteilung der
Erlaubnis zum Betriebe von Wettunternehmungen für öffentlich veranstaltete Pferderennen betr. S. 244. —
Nr. 29. Bekanntmachung, Anderung des Musters zu dem Quittungsbuche für Invaliden und Renten-
empfänger betr. S. 245. — Nr. 30. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und
1911 betr. S. 256.
Nr. 26. Verordnung, "
enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Januar 1894,
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei
auf der Elbe betreffend, (G.= u. V.-Bl. S. 24);
vom 2. April 1912.
1
In § 31 wird der Schlußsatz des letzten Absatzes: „Die Dresdner Augustusbrücke"
bis „zu Tal nicht durchfahren werden“ gestrichen.
2
In § 34 kommen die Punkte a und b in Wegfall. Dafür erhält Punkt a folgenden
Wortlaut: „von unterhalb der Albertbrücke bis unterhalb der Königin Carola-Brücke
in Dresden wegen der Durchfahrt durch letztere", während Punkt c mit „b“ und
Punkt d mit „“ zu bezeichnen ist.
Die Vorschrift unter a des § 36 erhält folgende Fassung:
aa) für die Bergfahrt:
Auf der Bergfahrt ist das Anhängen von Fahrzeugen in doppelter Reihe hinter
dem Schleppdampfer nur insoweit gestattet, als dadurch der geschleppte Zug
bei Wasserständen von weniger als 1 m unter Null Dresdner Pegel eine
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Mai 1912. 33