Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1912. 
  
  
Inhalt: Nr. 26. Verordnung, enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, strom- 
und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betr. S. 241. — Nr. 27. 
Verordnung über das Hebammenwesen. S. 244. — Nr. 26. Bekanntmachung, die Erteilung der 
Erlaubnis zum Betriebe von Wettunternehmungen für öffentlich veranstaltete Pferderennen betr. S. 244. — 
Nr. 29. Bekanntmachung, Anderung des Musters zu dem Quittungsbuche für Invaliden und Renten- 
empfänger betr. S. 245. — Nr. 30. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und 
1911 betr. S. 256. 
  
Nr. 26. Verordnung, " 
enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, 
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei 
auf der Elbe betreffend, (G.= u. V.-Bl. S. 24); 
vom 2. April 1912. 
1 
In § 31 wird der Schlußsatz des letzten Absatzes: „Die Dresdner Augustusbrücke" 
bis „zu Tal nicht durchfahren werden“ gestrichen. 
2 
In § 34 kommen die Punkte a und b in Wegfall. Dafür erhält Punkt a folgenden 
Wortlaut: „von unterhalb der Albertbrücke bis unterhalb der Königin Carola-Brücke 
in Dresden wegen der Durchfahrt durch letztere", während Punkt c mit „b“ und 
Punkt d mit „“ zu bezeichnen ist. 
Die Vorschrift unter a des § 36 erhält folgende Fassung: 
aa) für die Bergfahrt: 
Auf der Bergfahrt ist das Anhängen von Fahrzeugen in doppelter Reihe hinter 
dem Schleppdampfer nur insoweit gestattet, als dadurch der geschleppte Zug 
bei Wasserständen von weniger als 1 m unter Null Dresdner Pegel eine 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Mai 1912. 33
	        
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