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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 31. Verordnung, die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei betr. S. 257. — Nr. 32.
Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betr. S. 265. — Nr. 33. Bekanntmachung
über die Einrichtung pädagogischer Seminare an den höheren Unterrichtsanstalten und über den Vorbereitungs-
dienst der Kandidaten des höheren Schulamtes. S. 265. — Nr. 34. Finanzgesetz auf die Jahre 1912
und 1913. S. 268. — Nr. 35. Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes. S. 269.
— Nr. 36. Verordnung über die Wahlen zum Landesgesundheitsamte. S. 274.
Nr. 31. Verordnung,
die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei betreffend;
vom 9. Mai 1912.
Mie dem 1. Juni 1912 wird die bisher versuchsweise eingeführte Königlich
Sächsische Landeskriminalpolizei dauernd eingerichtet.
Nachstehend werden die Dienstvorschriften für die Königlich Sächsische Landes-
kriminalpolizei, die mit dem 1. Juni 1912 in Kraft treten, bekannt gemacht. —
Dresden, den 9. Mai 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Wechler.
Dienstvorschriften
für die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei.
1.
Die Landeskriminalpolizei besteht:
1. aus der Zentralleitung, die dem Polizei-Präsidenten zu Dresden und dem
Vorstande der Kriminalabteilung der Polizeidirektion zu Dresden als seinem
Stellvertreter übertragen wird, und
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Mai 1912. 35