Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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über den Vorbereitungsdienst der Kandidaten des höheren Schulamtes aufgestellt 
und macht sie nachstehend unter A und B hierdurch öffentlich bekannt. 
Dresden, den 21. Mai 1912. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf. 
A. 
Bestimmungen über die Einrichtung pädagogischer Seminare an den höheren 
Unterrichtsanstalten. 
d* 1. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt die 
höheren Unterrichtsanstalten, an denen pädagogische Seminare zur Ausbildung der 
Kandidaten des höheren Schulamtes für ihren Beruf errichtet werden. In der Regel 
dienen dazu Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen, ausnahmsweise auch 
Realschulen, für Kandidatinnen Studienanstalten, ausnahmsweise auch höhere 
Mädchenschulen. 
§ 2. Die Seminare zerfallen nach den Lehrfächern, in deren Unterricht sie die 
Kandidaten vorzugsweise einführen, in altsprachliche, neusprachliche, mathematische 
und naturwissenschaftliche. Die Seminare an den Studienanstalten und höheren 
Mädchenschulen nehmen Kandidatinnen ohne Unterschied der Lehrbefähigungen auf. 
Ein Seminar wird in der Regel mit sechs Kandidaten besetzt. 
8 3. Leiter eines Seminars ist der Rektor (Direktor) der Anstalt; ihm werden 
zur Unterstützung mehrere Mitglieder der Lehrerschaft beigegeben, die vom Mini- 
sterium ernannt werden. Die von den Seminarlehrern zu übernehmenden Ob- 
liegenheiten bestimmt der Seminarleiter. 
Leiter und Lehrer eines Seminars erhalten für ihre Mühwaltung außer einer 
mäßigen Entlastung in ihrer übrigen Amtstätigkeit eine angemessene Vergütung 
aus der Staatskasse. 
§ 4. Mit jedem Seminar ist eine Bibliothek verbunden, welche die pädagogische 
Literatur der Anstaltsbibliothek für die Bedürfnisse des Seminars ergänzt. Das 
Ministerium stellt jedem Seminar jährlich eine bestimmte Summe für die Bibliothek 
zur Verfügung.
	        
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