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Die Bibliothek und die Akten des Seminars sind von der Bibliothek und den
Akten der Anstalt getrennt zu halten und bei Verlegung des Seminars in eine
andere Anstalt mit zu überführen.
8 5. Die Seminare beginnen ihren Lehrgang, dessen Dauer vorläufig auf ein
halbes Jahr festgesetzt wird, entweder zu Ostern und Michaelis oder nach den
Weihnachts= und Sommerferien. Das Ministerium behält sich vor, die Dauer des
Lehrganges zu verlängern und danach die Anfangszeiten anders zu bestimmen.
B.
Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst der Kandidaten des höheren
Schulamtes.
§ 1. Die Kandidaten des höheren Schulamtes haben sich nach Ablegung der
Staatsprüfung zur Ausbildung für den Beruf als Lehrer an höheren Unterrichts-
anstalten einem Vorbereitungsdienste zu unterziehen.
§ 2. Zum Vorbereitungsdienste werden in erster Linie Kandidaten des höheren
Schulamtes, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, zugelassen, in zweiter
Linie andere reichsdeutsche Kandidaten, die ihre Prüfung vor der wissenschaftlichen
Prüfungskommission in Leipzig oder an der Technischen Hochschule in Dresden be-
standen haben.
§ 3. Kandidaten, die sich dem Vorbereitungsdienste unterziehen wollen, haben
bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts schriftlich um Zu-
lassung nachzusuchen. Der Einreichung von Zeugnissen (Geburtsurkunde, Reife-
zeugnis und Prüfungszeugnis) bedarf es nur dann, wenn die Kandidaten die Prüfung
nicht vor der wissenschaftlichen Prüfungskommission in Leipzig oder an der Tech-
nischen Hochschule in Dresden bestanden haben.
Das Ministerium behält sich in jedem Falle die Entschließung über die Zu-
lassung vor.
8 4. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird auf ein Jahr festgesetzt; als
Anfangszeiten gelten der 1. April, der 1. August, der 1. Oktober und der 1. Jannar.
8 5. Der Vorbereitungsdienst zerfällt in den Seminardienst und in den Probe-
dienst und muß mit dem ersteren begonnen werden.
Der Probedienst wird in der Regel an einer anderen Anstalt abgeleistet als
der Seminardienst.
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