Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Die Bibliothek und die Akten des Seminars sind von der Bibliothek und den 
Akten der Anstalt getrennt zu halten und bei Verlegung des Seminars in eine 
andere Anstalt mit zu überführen. 
8 5. Die Seminare beginnen ihren Lehrgang, dessen Dauer vorläufig auf ein 
halbes Jahr festgesetzt wird, entweder zu Ostern und Michaelis oder nach den 
Weihnachts= und Sommerferien. Das Ministerium behält sich vor, die Dauer des 
Lehrganges zu verlängern und danach die Anfangszeiten anders zu bestimmen. 
B. 
Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst der Kandidaten des höheren 
Schulamtes. 
§ 1. Die Kandidaten des höheren Schulamtes haben sich nach Ablegung der 
Staatsprüfung zur Ausbildung für den Beruf als Lehrer an höheren Unterrichts- 
anstalten einem Vorbereitungsdienste zu unterziehen. 
§ 2. Zum Vorbereitungsdienste werden in erster Linie Kandidaten des höheren 
Schulamtes, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, zugelassen, in zweiter 
Linie andere reichsdeutsche Kandidaten, die ihre Prüfung vor der wissenschaftlichen 
Prüfungskommission in Leipzig oder an der Technischen Hochschule in Dresden be- 
standen haben. 
§ 3. Kandidaten, die sich dem Vorbereitungsdienste unterziehen wollen, haben 
bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts schriftlich um Zu- 
lassung nachzusuchen. Der Einreichung von Zeugnissen (Geburtsurkunde, Reife- 
zeugnis und Prüfungszeugnis) bedarf es nur dann, wenn die Kandidaten die Prüfung 
nicht vor der wissenschaftlichen Prüfungskommission in Leipzig oder an der Tech- 
nischen Hochschule in Dresden bestanden haben. 
Das Ministerium behält sich in jedem Falle die Entschließung über die Zu- 
lassung vor. 
8 4. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird auf ein Jahr festgesetzt; als 
Anfangszeiten gelten der 1. April, der 1. August, der 1. Oktober und der 1. Jannar. 
8 5. Der Vorbereitungsdienst zerfällt in den Seminardienst und in den Probe- 
dienst und muß mit dem ersteren begonnen werden. 
Der Probedienst wird in der Regel an einer anderen Anstalt abgeleistet als 
der Seminardienst. 
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