Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 1. Das Landesmedizinalkollegium und die Kommission für das Veterinär— 
wesen werden zu einer gemeinschaftlichen Körperschaft vereinigt, die den Namen 
„Landesgesundheitsamt“ führt und dem Ministerium des Innern untersteht. 
Abgesehen von den Fällen des § 13 sind nur die Ministerien befugt, den Beirat 
des Landesgesundheitsamtes in Anspruch zu nehmen. 
§ 2. Das Landesgesundheitsamt ist eine Körperschaft, die als die hierzu berufene 
wissenschaftliche Stelle des Landes die gesamten Interessen des öffentlichen Gesund- 
heitswesens bei der Staatsregierung wahrnimmt und sie auf diesem Gebiete zu 
beraten hat. 
Sein Geschäftskreis umfaßt insbesondere: Die Abgabe von Gutachten über Gegen- 
stände des Medizinal= und Veterinärwesens einschließlich der Pharmazie und des 
Apothekerwesens, die Beratung der Regierung bei der Vorbereitung und Ausführung 
dahin gehöriger Gesetze oder landespolizeilicher Maßregeln und Veranstaltungen, die 
Beteiligung an der Revision der Landes-, Heil-, Pfleg-, Erziehungs= und Straf- 
anstalten, die Abnahme der ihm übertragenen Prüfungen, die selbständige Erledigung 
einzelner ihm vom Ministerium des Innern besonders zugewiesener Medizinal= und 
Veterinärgeschäfte sowie die Beaufsichtigung und Verwaltung der ihm unterstellten 
wissenschaftlichen Institute. 
In den Medizinal= und Veterinärsachen der Armee wird das Landesgesundheits- 
amt nur insoweit tätig, als es von dem Kriegsministerium hierzu ausdrücklich ver- 
anlaßt wird. 
8 3. Bei dem Landesgesundheitsamte werden 3 Abteilungen gebildet: die 
I. Abteilung für Medizinal-, die II. Abteilung für Veterinär= und die III. Abteilung 
für pharmazeutische und Apothekerangelegenheiten. 
§ 4. An der Spitze des Landesgesundheitsamtes steht ein vom König berufener 
Präsident, dem die Leitung des Landesgesundheitsamtes, sowie seine Vertretung 
obliegt und der alle von diesem Amt als solchem ausgehenden Schriften zeichnet. 
Sein Stellvertreter wird vom Ministerium des Innern aus der Zahl der ordent- 
lichen Abteilungsmitglieder (§§ 5, 6) oder der Ehrenmitglieder im voraus ernannt. 
8 5. Jeder Abteilung gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. 
Die ordentlichen Mitglieder werden, soweit nicht § 6 etwas anderes besagt, mit 
Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium des Innern auf Vorschlag oder nach 
Gehör des Landesgesundheitsamtes ernannt. 
Die außerordentlichen Mitglieder gehen aus Wahlen der beteiligten Berufskreise 
der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, der selbständigen Apotheker und der nicht selbständigen
	        
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