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von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 380) finden künftig Anwendung auf die Wahlen
von außerordentlichen Mitgliedern der I. und III. Abteilung des Landesgesundheits-
amtes und ihrer Vertreter seiten der Arzte und der selbständigen Apotheker.
Die beiden Verordnungen vom 15. August 1904 werden dahin ergänzt, daß
außerordentliche ärztliche und pharmazeutische Mitglieder, sowie ihre Stellvertreter
auszuscheiden haben, wenn sie die Wählbarkeit für diese Stellen verlieren.
Die zuletzt gewählten außerordentlichen Mitglieder des Landesmedizinalkollegiums
und ihre Stellvertreter gehören in gleicher Eigenschaft bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit
der I. und III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes an.
II.
§ 1. Die Zahnärzte wählen in die I. Abteilung ein außerordentliches Mitglied
und einen Stellvertreter, die Tierärzte in die II. Abteilung fünf außerordentliche
Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter und die nicht selbständigen als Apotheker
Approbierten (Apothekergehilfen) in die III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes
ein außerordentliches Mitglied und zwei Stellvertreter. ·
Von den fünf tierärztlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern wird in jeder
Kreishauptmannschaft ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt.
§ 2. Wahlberechtigt sind sämtliche Zahnärzte und Ziviltierärzte, die in Sachsen
wohnen und hier Praxis ausüben, als Zahnarzt oder Tierarzt approbiert und im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, ferner alle als Apotheker Approbierten, die
als Gehilfen in einer sächsischen Apotheke angestellt und im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind.
Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und, was die Apothekergehilfen anlangt,
überdies mindestens drei Jahre lang nach Erlangung der Approbation in sächsischen
Apotheken tätig gewesen ist.
Die Tierärzte sind nur in der Kreishauptmannschaft, in deren Bezirke sie wohnen,
wahlberechtigt und wählbar.
8 3. Die ersten regelmäßigen Wahlen zu außerordentlichen Mitgliedern und
Stellvertretern gelten bis zum 31. Dezember 1917, die künftigen je auf die Dauer
von fünf Jahren (siehe aber § 17).
Wiederwahl ist zulässig.
§ 4. Außerordentliche Neuwahlen sind spätestens dann vorzunehmen, wenn
während der Wahlzeit sowohl ein Mitglied, als auch sein oder seine Stellvertreter
ausgeschieden sind.