Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 380) finden künftig Anwendung auf die Wahlen 
von außerordentlichen Mitgliedern der I. und III. Abteilung des Landesgesundheits- 
amtes und ihrer Vertreter seiten der Arzte und der selbständigen Apotheker. 
Die beiden Verordnungen vom 15. August 1904 werden dahin ergänzt, daß 
außerordentliche ärztliche und pharmazeutische Mitglieder, sowie ihre Stellvertreter 
auszuscheiden haben, wenn sie die Wählbarkeit für diese Stellen verlieren. 
Die zuletzt gewählten außerordentlichen Mitglieder des Landesmedizinalkollegiums 
und ihre Stellvertreter gehören in gleicher Eigenschaft bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit 
der I. und III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes an. 
II. 
§ 1. Die Zahnärzte wählen in die I. Abteilung ein außerordentliches Mitglied 
und einen Stellvertreter, die Tierärzte in die II. Abteilung fünf außerordentliche 
Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter und die nicht selbständigen als Apotheker 
Approbierten (Apothekergehilfen) in die III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes 
ein außerordentliches Mitglied und zwei Stellvertreter. · 
Von den fünf tierärztlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern wird in jeder 
Kreishauptmannschaft ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt. 
§ 2. Wahlberechtigt sind sämtliche Zahnärzte und Ziviltierärzte, die in Sachsen 
wohnen und hier Praxis ausüben, als Zahnarzt oder Tierarzt approbiert und im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, ferner alle als Apotheker Approbierten, die 
als Gehilfen in einer sächsischen Apotheke angestellt und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind. 
Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und, was die Apothekergehilfen anlangt, 
überdies mindestens drei Jahre lang nach Erlangung der Approbation in sächsischen 
Apotheken tätig gewesen ist. 
Die Tierärzte sind nur in der Kreishauptmannschaft, in deren Bezirke sie wohnen, 
wahlberechtigt und wählbar. 
8 3. Die ersten regelmäßigen Wahlen zu außerordentlichen Mitgliedern und 
Stellvertretern gelten bis zum 31. Dezember 1917, die künftigen je auf die Dauer 
von fünf Jahren (siehe aber § 17). 
Wiederwahl ist zulässig. 
§ 4. Außerordentliche Neuwahlen sind spätestens dann vorzunehmen, wenn 
während der Wahlzeit sowohl ein Mitglied, als auch sein oder seine Stellvertreter 
ausgeschieden sind.
	        
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